Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

kennung in das Präventionsgesetz, sie solle deshalb wie bis anhin als medizinische Leistung nur über das KVG geregelt werden. Für DCHL, FSucht und SAJV ist es unzulässig die kostenintensive medizinische Früherkennung über das Präventionsgesetz zu finanzieren. Auch die EKTP weist darauf hin, dass die Früherkennungsmassnahmen weiterhin durch die Krankenversicherung zu finanzieren sind, auch wenn deren Rahmenbedingungen durch das Präventionsgesetz geregelt werden. Die SDG verlangt, dass Früherkennungsmassnahmen nur auf der Basis von evidenzgeprüften Programmen vergütet werden.

2.1.3.3 Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten

Die Kantone BL, BS, GE, NW, OW, SH, SO, TI und VD sowie die Organisationen VBGF und VKS stellen mit Befriedigung fest, dass die Zuständigkeiten der Kantone im Bereich der Prävention durch das Gesetz nicht eingeschränkt werden. Für den Kanton Zürich ist es wichtig, dass die bisherigen Kompetenzen der Kantone erhalten bleiben. Die Kantone AR, GR, SZ und TG hingegen lehnen eine verpflichtende Aufgabenübertragung an die Kantone und den damit verbundenen direkten Eingriff des Bundes in das Leistungsangebot der Kantone ab.12

Die Kantone BS, NW, SO und TG wünschen eine weiter gehende Verbesserung der vertikalen und horizontalen Zusammenarbeit im Rahmen der NFA.

Die GPS und die Organisationen Caritas, Infodrog, SAKK und UKBB begrüssen die definierte Aufgabenteilung und die Stärkung der Rolle des Bundes im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Der KV-CH wünscht, die Führungsrolle des Bundes explizit festzulegen. Auch nach Ansicht von Hplus ist die Aufgabenteilung zielführend und führt zu keiner Kompetenzverschiebung.

Für die FDK stellt sich in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip die Frage, ob die Kantone nicht zu blossen Vollzugseinheiten des Bundes im Bereich der Gesundheitsvorsorge werden. Prävention und Gesundheitsförderung seien als Verbundaufgabe konzipiert. Die vorliegende Vorlage verschiebe das Gewicht aber zu sehr in Richtung Bund, deshalb sei der Ausgestaltung einer qualifizierten Mitwirkung der Kantone und der Sicherung autonomer kantonaler Freiräume besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Auch die Kantone NW, SO und TG unterstreichen, dass der Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips beachtet werden muss. Der Kanton Bern und die FRC sind der Ansicht, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen noch nicht hinreichend deutlich dargestellt ist, insbesondere sei eine Sicherung autonomer kantonaler Freiräume gesetzlich zu garantieren.

Für die Kantone AG, FR, GR, NW, OW, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH und die Organisationen FMH, Inter, SVV, VBGF und VKS sind die Diagnoseregister nicht durch die Kantone, sondern durch den Bund zu führen und aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wünscht zumindest eine Mitfinanzierung durch den Bund.13

Nach Ansicht von SGGP und SVV sollen auch die Krankenversicherer Aufgaben im Rahmen der nationalen Ziele wahrnehmen und wenn nötig fachliche und finanzielle Unterstützung vom Bund erhalten können.

Die SANTE wünscht eine konsequente Förderung der Kooperation zwischen staatlichen und privaten Akteuren und eine gemischte Finanzierung der Massnahmen. Auch der SVBGF fordert eine Intensivierung der Zusammenarbeit mit fachkundigen privaten Anbietern. Die FRC wünscht zudem, dass die

12 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 11 VE PrävG unter Ziffer 3.1.4 sowie die allgemeinen Bemerkungen zur «Finanzierung» unter Ziffer 2.1.3.5. 13 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 21 VE PrävG unter Ziffer 3.1.8.