Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Koordination auch die anderen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung tätigen Bundesstellen umfasst.

2.1.3.4 Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Erarbeitung der Steuerungsinstrumente14

Nach Ansicht der Kantone OW, SZ, UR und der VBGF stärkt die Möglichkeit zur Mitarbeit der Kantone bei der Erarbeitung der Strategie im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung deren Kompetenz.

Die Kantone BE, FR, LU, TI, VD, VS, ZG und ZH wünschen ein massgebliches und qualifiziertes Mitbestimmungsrecht der Kantone bei der Erarbeitung der Steuerungsinstrumente. Es sei nicht richtig, wenn primär der Bund die Steuerungs- und Koordinationsaufgabe übernehme; die solle gemeinsam mit den Kantonen geschehen. Dieses sei gesetzlich zu garantieren, da sonst die Gefahr bestehe,

dass die Kantone zu blossen Vollzugsorganen des Bundes werden.

Die SP und zahlreiche Organisationen15 fordern, dass Kantone und Dritte (private Präventions- und Gesundheitsorganisationen) als gleichberechtigte Partner an der Erarbeitung der nationalen Ziele (Artikel 4 VE PrävG) wie auch der bundesrätlichen Strategie (Artikel 5 VE PrävG) mitwirken können. Kantone und private Organisationen spielen bei der Umsetzung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen eine wichtige Rolle, deshalb sei insbesondere auch ihre Mitarbeit bei der Erarbeitung der bundesrätlichen Strategie, die auch die Strategie des Instituts festlege, unerlässlich. Dabei ist nach Ansicht der AGTab ein einmaliger Einbezug der interessierten Kreise in Form einer Anhörung ungenügend. Zudem seien die Gemeinden und Städte als weitere wichtige Akteure in der Botschaft explizit zu erwähnen.

SGdV, Stadt ZH, Städte und Suchtpräv ZH wünschen, dass der Einbezug der Gemeinden (wie auch der grossen Städte) in die Erarbeitung der Steuerungsinstrumente im Gesetz explizit verankert wird.

2.1.3.5 Finanzierung16

Der Kanton Basel-Landschaft und die KLS sind mit dem vorgeschlagenen Finanzierungsgrundsatz, dass jede Staatsebene ihre Aufgaben selbst finanzieren soll, einverstanden. Um so wichtiger werde damit aber die Beteiligung der Kantone an der konkreten Ausgestaltung der nationalen Ziele.

Für EKAL, FRC, SGdV und Städte müssen die Finanzierung der vorgeschlagenen Massnahmen wie auch die Neugestaltung der Finanzflüsse detaillierter dargestellt werden. Für die Infodrog fehlen die Eckwerte zur eventuellen finanziellen Mehrbelastung der Kantone.

Aus Sicht der FDK sind die in Artikel 11 enthaltenen Vorgaben an die Kantone zur Koordination und zur Infrastruktur aufgrund des Äquivalenzprinzips vom Bund zu finanzieren. Auch die Kantone NW, SO und TG unterstreichen, dass der Grundsatz der Steueräquivalenz berücksichtigt werden muss. Für den Kanton Graubünden widerspricht die Übertragung von Aufgaben an die Kantone, ohne ihnen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, dem Äquivalenzprinzip. Der Kanton Aargau ist nicht bereit, die aus dem Präventionsgesetz für die Kantone resultierenden Zusatzausgaben selbst zu finanzieren, dafür seien zusätzliche Mittel aus nationalen Quellen zur Verfügung zu stellen. Zudem stelle eine aus Sicht des Bundes kostenneutrale Umsetzung des Präventionsgesetzes eine Verschlechterung gegen-

14 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu den Artikeln 4, 5 und 6 VE PrävG unter Ziffer 3.1.2. 15 ÄUS, AFG, AGS, AGTab, AHS, akj, BK, Cardio, Curaviva, ELS, ESK, EVS, FMH, FSucht, GELIKO, HS LU, Ipsilon, ISPM BE, ISPM VD, KHM, LUS, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, Radix, RLS, SAJV, SBAP, SBP, SDG, SFA, SFGV, SGED, SGGP, SHS, SHV, SNGS, SRK, SSFS, SSR, SVBG, SVMB, UNION und VKS 16 Vgl. dazu die Rückmeldungen zum 6. Abschnitt des VE PrävG unter Ziffer 3.1.6 sowie die Anmerkungen zur Natur des Zuschlags auf der KVG-Prämie bei den Rückmeldungen zu Artikel 28 VE PrävG unter Ziffer 3.1.10.