Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

über dem Ist-Zustand dar. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden fordert, dass vom Bund für die Umsetzung der nationalen Ziele in den Kantonen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone NE, SH, TG, TI, UR, VD und ZH sowie der VBGF verlangen, dass aus dem Präventionsgesetz keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Kantone erwachsen dürfen, diese seien vom Bund zu tragen. Ihrer Ansicht nach sind die Kantone nur dann bereit, neue Aufgaben zu übernehmen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist, das heisst ihnen dafür zusätzliche Mittel aus nationalen Quellen zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone TI und UR machen ihre Unterstützung des Präventionsgesetzes von der Erfüllung dieser Forderung abhängig.

So fordern die Kantone AG, AR, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie der VBGF, dass ein gesetzlich oder vom Bundesrat festzulegender Anteil der Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) direkt an die Kantone fliessen soll.17

Für den Kanton St. Gallen darf der Bund die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Programme nicht von konkreten Massnahmen abhängig machen. Es bestehe sonst die Gefahr, dass die Bundesbeiträge die Form zweckgebundener Transfers annehmen, was der Absicht der NFA widerspreche. Deshalb könnte es ev. sinnvoll sein, dass der Bund mit den Kantonen Programmvereinbarungen im Sinne der NFA abschliesst.

Zur Sicherung der Nachhaltigkeit der Prävention fordern die Kantone BE, FR, VD, VS und ZG, die Parteien EVP und SP sowie die Organisationen EKKJ, ESK, Hplus, INSOS, Kinderschutz, KV-CH,

PFS, SBAP, SRK, Stadt ZH, VCRD und VKS eine Erhöhung der finanziellen Mittel (sowohl Bundesmittel wie auch die Erhöhung des Zuschlags auf der KVG-Prämie), wobei es nach Ansicht von Hplus umstritten ist, ob der Zuschlag auf der KVG-Prämie erhöht werden soll. Die EKDF hält eine kostenneutrale Umsetzung für unrealistisch. DCHL und FSucht finden es stossend, dass keine zusätzlichen Mittel für die Umsetzung vorgesehen sind. Auch FOS, Lausanne, Nutrinet und SAPS befürchten, dass dem Bund die Mittel fehlen, um die für eine erfolgreiche Koordination notwendigen Anreize zu setzen.

Für die AFG, AGS, akj, ELS, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, LUS, NEK, NICER, Pharma, PHS, PLANeS, SAJV, SFA, SNGS, Spitex und TS ist die Finanzierung unzureichend geregelt. Sie unterstützen die Forderung von PHS, die Mittel im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung längerfristig auf 4,4 % der gesamten Gesundheitskosten zu verdoppeln.

Auch für ÄUS, BSS, Cardio, Curaviva, EVS, FOS, NGO-A, Nutrinet, Radix, SAPS, SBP, SGE, SSFS, Suchtpräv ZH, SVBG, SVDE und SVMB ist die Finanzierung der vorgeschlagenen Massnahmen ungenügend. Neben der Erhöhung der Präventionsabgaben sei deshalb die Erschliessung weiterer Finanzquellen zu prüfen. Nach Ansicht von AFG, AGS, AGTab, akj, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NICER, Pharma, PHS, Radix, SBAP und SSFS soll dabei – in Analogie zur Tabakpräventionsabgabe – insbesondere die Erhebung von Abgaben auf weiteren gesundheitsschädigenden Substanzen geprüft werden. Die Infodrog schlägt vor, eine finanzielle Beteiligung der Unternehmen/Wirtschaft aufgrund des Verursacherprinzips und als direkte Nutzniesser zu prüfen. Für die Suchtpräv ZH wäre eine Umlagerung der heute für die Suchtprävention zur Verfügung stehenden Mittel nicht akzeptabel.

Die Kantone VD und VS, die GPS sowie die Organisationen AFG, AGTab, AGS, akj, Curaviva, HS LU, INSOS, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NICER, Pharma, PHS, PMS, Radix, SBAP, SSFS und TS fordern, dass die Höhe des Zuschlags auf der KVG-Prämie als prozentualer Anteil der Gesamtprämie festzulegen ist, wie bei der Unfall- und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung für die Unfallprävention (zurzeit 0,75 %). Für die SFA soll die Höhe des Zuschlags auf der KVG-Prämie ebenfalls an der Prämienentwicklung oder zumindest an der Entwicklung der Inflation festgemacht werden.

17 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 13 VE PrävG unter Ziffer 3.1.6.