Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Kanton Luzern ist skeptisch gegenüber dem SIPGF, da die Steuerung und die Organisation zu zentralistisch ausgestaltet sind. Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Kantone in einer Koordinationsstelle die gleichen Einfluss- und Entscheidmöglichkeiten haben sollen wie der Bund. Auch für die FDP muss das vorgeschlagene Modell für das Institut überarbeitet werden. Diesem soll mehr Eigenständigkeit und Handlungsspielraum zugestanden werden; der Möglichkeit der organisatorischen Einflussnahme des Bundes wird mit grosser Skepsis begegnet.

Aus Sicht des Kantons Graubünden vermögen die für die Errichtung des SIPGF im Erläuternden Bericht aufgeführten Gründe nicht zu überzeugen. Es gebe keinen Grund, die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz aufzuheben. Gleichzeitig bestehe die zweckmässigere Lösung darin, die Aufgabe Prävention und Gesundheitsförderung dem Bundesamt für Gesundheit zu übertragen und das Amt mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Auch für den Kanton Tessin ist es unabdingbar, dass der Bund die Koordinationsaufgaben wie auch die Unterstützungsaufgaben direkt durch die Zentralverwaltung wahrnimmt. Er dürfe nicht nur die Ziele formulieren und deren Umsetzung dann an das Institut delegieren; die zuständigen Departemente und Ämter müssten direkt in die Umsetzung involviert sein. Auch die EKAL ist der Ansicht, dass die Umsetzungsverantwortung für die bundesrätlichen Vorgaben in der Zentralverwaltung bleiben muss.

Für die Suva liegen Nutzen und Mehrwert des Instituts nicht auf der Hand. Ohne konkrete Erfahrung im Bereich der Krankenversicherung werden dem Institut die wichtigsten Daten, die zur konkreten Steuerung der Prävention notwendig seien, fehlen. Zudem seien die vorgeschlagenen Steuerungsinstrumente für eine Umsetzung der strategischen Vorgaben des Bundesrats ausreichend.

Der SVV lehnt die Gründung des SIPGF ab, da dieses neue Schnittstellen mit bereits bestehenden Organisationen (v.a. im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen) schaffe. Sie halten es für sinnvoller, dass die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz übernommen werden, dabei sei eine klare Aufgabenteilung zwischen der Stiftung und dem BAG anzustreben. Auch nach Ansicht des Kantons Zug wäre eine Nutzung der bestehenden Strukturen sinnvoller.

Aus Sicht von FMH und GF CH ist die vorgeschlagene öffentlich-rechtliche Rechtsform nicht zwingend. Zudem sind nach Ansicht von GF CH Zweck und Aufgaben des SIPGF zu konkretisieren. GF CH weist darauf hin, dass sie «willens und bereit seien die delegierbaren Aufgaben des Gesetzes zu übernehmen».

fial, HK Basel, Inter und PKS sind der Ansicht, dass es sinnvoller wäre, die delegierbaren Aufgaben mittels eines griffigen Leistungsauftrags der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz oder einer anderen privaten Organisation zu übertragen.

Für die ECON führt die Schaffung des Instituts nicht zu einer Kompetenzbündelung, sondern zu einer Erschwerung der Koordination zwischen Bund, Kantonen und Privaten. Zudem müsse dessen Schaffung einen Stellenabbau in verschiedenen Bundesämtern zur Folge haben, hier seien verbindliche Zusagen notwendig. Ihrer Ansicht nach ist mit der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz eine Organisation vorhanden, welche die Massnahmen effizient umsetzen kann. Zur Verbesserung der Steuerung und der Koordination können deren Aufgaben angepasst werden.

Diejenigen Wirtschafts- und Branchenverbände, welche den Erlass eines Präventionsgesetzes ablehnen (siehe Ziffer 2.1.2) lehnen damit auch die Schaffung eines Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung ab.

Für die SVP ist unklar, weshalb noch eine Institution geschaffen werden soll, während in Sachen Stellung und Budget beim Bund alles beim Alten bleibt; dies sei lediglich eine wenig zielführende Aufblähung der Verwaltungsorganisation des Bundes.

Für AWMP, SBauerV, SBV und SMS fehlen die für die Beurteilung der Notwendigkeit eines eigenständigen Instituts notwendigen Angaben. Deshalb sei dieses abzulehnen, zumal die Aufgaben auch