Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3 Die Ergebnisse im Einzelnen
3.1 Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung
Nachfolgend sind nur die spezifischen Rückmeldungen, das heisst kritische oder ablehnende Stellungnahmen sowie Ergänzungs- und/oder Änderungsvorschläge, zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen dargestellt. Stellungnahmen, in denen eine explizite Zustimmung zu einem bestimmten Artikel geäussert wird, sind nicht aufgeführt.
3.1.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand27
Nach Ansicht von IG DHS und SVV ist die vorgeschlagene Formulierung zu offen. Gegenstand und Zweck des Gesetzes sollen genauer bezeichnet, insbesondere seien die Abgrenzungsfragen zu den Bundesaufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten zu klären. Auch für die GF CH ist der Regelungsgegenstand unklar. Diese offenen Formulierungen verunmöglichen eine klare Vorstellung dessen, was das Gesetz regeln wolle. Es lassen sich daraus keine Rechte und Pflichten ableiten,
keine Verantwortung und Handlungsweisen erkennen. Zudem sollen nur jene Krankheiten Gegenstand des Präventionsgesetzes sein, zu deren Bekämpfung nicht bereits aufgrund bestehender Bundesgesetze Massnahmen ergriffen werden können.
Absatz 1
Die FSP schlägt folgende Formulierung vor «[...] Krankheiten des Menschen, sofern diese übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind».
Für die Kantone TI und VD sowie GF CH, ISPM VD und Radix ist unklar, weshalb der Geltungsbereich auch die übertragbaren Krankheiten umfasst. Zudem bleibe die Abgrenzung zum Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)28 unklar. Der Kanton Zug beantragt, die «übertragbaren Krankheiten» aus dem Gegenstandsartikel des VE PrävG zu streichen und deren Verhütung einzig über das EpG zu regeln.
Die EVP sowie EKFF und VCRD regen an, die Adjektive «übertragbar, stark verbreitet oder bösartig» wegzulassen, da sie zu einer unerwünschten Einschränkung führen können. Für die Privatperson Stürchler hingegen sind die verwendeten Begriffe zuwenig präzise, er schlägt vor, dass diejenigen Krankheiten, die unter das Präventionsgesetz fallen, einzeln in einem Anhang genannt werden.
Die HS LU regt an zu prüfen, ob auch Probleme in den Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden können, die keine Krankheiten im engeren Sinne sind, zum Beispiel Suizid, sexuelle Übergriffe, Vernachlässigung. Für den VCRD ist es wichtig, dass alle Präventionsanstrengungen, auch jene im Suchtbereich und für psychisch behinderte Menschen im Präventionsgesetz vereint werden.
Für den Kanton Zug, die CVP sowie die Organisationen ASS, FMH, Ipsilon, NEK und Regenbogen ist es wichtig, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auch die Suizidprävention umfasst. Der Kanton Zug sowie ASS, FMH und Ipsilon schlagen folgende Formulierung vor: «[...] Krankheiten des Menschen, die [...] bösartig sind sowie deren schwerwiegenden Folgen». Ähnlich der Vorschlag der Caritas: «[...] Krankheiten oder Risikokonstellationen des Menschen [...]».
27 Zur Frage der Integration der Früherkennung in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes vgl. Ziffer 2.1.3.2.