Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die FDK befürchtet, dass die Ausweitung des Gegentandsbereichs auf nichtübertragbare und psychische Krankheiten zu einem weiteren Kostenschub bei der Krankenversicherung führt; zudem müsse befürchtet werden, dass vergleichsweise sichere kurz- und mittelfristige negative finanzielle Auswirkungen auf die Prämien- und Steuerzahler möglicherweise nicht durch vergleichsweise unsichere langfristige positive finanzielle Auswirkungen intensivierter Prävention aufgefangen würden.

Für die fial ist das Gesetz auf die in der Bundesverfassung (BV) aufgeführten Krankheiten zu beschränken; eine Ausweitung auf die psychischen Krankheiten sei nicht zulässig.

Zur besseren Betonung der Gesundheitsförderung29 schlagen die Kantone GR, LU und OW, die Parteien GPS und SP sowie die Organisationen AFG, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, Radix, SAMW, SBAP, SFGV, SNGS und VKS folgende Formulierung vor:

«Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Förderung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind». Ähnlich lautet der Formulierungsvorschlag des Kantons Basel-Landschaft und der VBGF: «Dieses Gesetz regelt die Gesundheitsförderung sowie präventive Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind». SGdV, Stadt ZH und Städte regen an, auch die Förderung der Gesundheitskompetenz in Absatz 1 zu integrieren: «Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Förderung der Gesundheit bzw. der Gesundheitskompetenz sowie [...]».

Die EVP schlägt vor, im Gegenstandsartikel auch Themen wie Empowerment und Autonomie aufzunehmen.

Die SANTE schlägt vor, den Fokus des Gesetzes auf die Primärprävention zu legen und die Sekundärprävention zu streichen; dadurch werde auch eine Spezifizierung der Krankheiten überflüssig. Sie schlagen folgenden Wortlaut vor: «Dieses Gesetz regelt präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Erhaltung und Stärkung der physischen und psychischen Gesundheit, der Lebensqualität, der gesundheitlichen Selbstkompetenz und zur Verhütung von Krankheiten».

Absatz 2

Für die FMH bleibt das Ziel der besseren Koordination ein Wunschtraum, wenn zahlreiche Sondergesetze (zum Beispiel AlkG, EpG, Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG]30, Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz, ArG]31) nicht abgeändert werden. Für die EKAL bleibt das Verhältnis zwischen den bestehenden gesetzlichen Grundlagen und dem VE PrävG unklar, zudem komme der Beitrag der übrigen Gesetze zur Prävention zu wenig deutlich zum Ausdruck.

Der Kanton Zug schlägt vor, Absatz 2 zu streichen und die Präventionsbereiche der übrigen Bundesgesetze in Absatz 1 zu integrieren.

29 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zum Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.1 und die ähnlichen Rückmeldungen zu Artikel 2 Absatz 1.