Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Artikel 2 Zweck
Für den SVV ist diese Bestimmung zu offen formuliert und erlaubt so keine klare Vorstellung über den beabsichtigten Geltungsbereich des VE PrävG.
Absatz 1
Die SP und die EKFF wünschen, dass auch die Suizidprävention und die Prävention der Pflegebedürftigkeit in Absatz 1 explizit erwähnt werden.
Die EVP und der VCRD regen an den Begriff «bösartig» zu streichen.
Um die Förderung der Gesundheit besser zu betonen schlagen die Kantone FR, LU, TI und ZG, die Parteien EVP, GPS und SP sowie die Organisationen AFG, FMH, HS LU, Ipsilon, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, PS, Radix, SAMW, SBAP, SDV, SFGV, SNGS, VCRD und VKS folgende Anpassungen der Formulierung vor: «Dieses Gesetz bezweckt, [...] Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Es trägt namentlich dazu bei, [...] die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung zu bewahren sowie deren Wohlergehen zu fördern».32
Der Kanton Zug schlägt zudem vor, im ersten Satz folgende Ergänzung anzubringen: «[...] Krankheiten und deren möglichen Folgen zu schützen [...]»; da in der jetzigen Formulierung die wirkungsvollsten Massnahmen der Suizidprävention vom VE PrävG nicht gestützt werden, weil Suizid keine psychische Krankheit sei.33
Die PKS wünschen im zweiten Satz folgende Ergänzung: «Es trägt namentlich dazu bei, [..] die krankheits- beschwerden und behinderungsfrei verbrachte Lebenszeit zu erhöhen [...]».
Die SANTE schlägt folgende alternative Formulierung vor: «Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Stärkung der physischen und psychischen Gesundheit, der Lebensqualität und gesundheitliche Selbstkompetenz des Einzelnen. Er soll vor Krankheiten geschützt und seine Gesundheit erhalten werden. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, der Eintritt einer Behinderung oder von Pflegebedürftigkeit sollen vermieden oder verzögert werden. Das Gesetz trägt dazu bei, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Krankheiten zu reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung zu bewahren».
Absatz 2 Buchstabe a
Für die FDP ist die Förderung der Gesundheitskompetenz (Selbstverantwortung) ein zentrales Anliegen.
Für BSS, EVS, SBP und SVBG ist es wichtig, dass insbesondere auch die Gesundheitskompetenz von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder chronischen Krankheiten gefördert wird.
Die SGE regt an, diese Bestimmung um Massnahmen der Verhältnisprävention für Gruppierungen, die keine Selbstbestimmung wahrnehmen können (zum Beispiel Kinder und Jugendliche), zu ergänzen; hier reichen Anreize nicht aus.
Um die Bedeutung der Verhältnisprävention hervorzuheben34, schlagen die Kantone AG, FR, GR, LU und ZG, die GPS sowie die Organisationen ÄUS, AFG, AGTab, Cardio, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SHS, SRK und VKS vor «Anreize» durch
32 Vgl. dazu die ähnlichen Rückmeldungen zu Artikel 1 Absatz 1 und die allgemeinen Bemerkungen zum Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.1. 33 Vgl. dazu die ähnlichen Rückmeldungen zu Artikel 1 Absatz 1. 34 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zum Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.1.