Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die SP sowie die Organisationen Cardio, GELIKO, LUS, NGO-A, SDG, SGED und SHS regen an, den Einbezug aller betroffenen Politikbereiche – und nicht nur der interessierten Kreise – explizit zu erwähnen. SGdV und Städte schlagen mit analoger Begründung vor «interessiert» durch «betroffen» zu ersetzen.

Fürdas SNGS ist es wichtig, dass an der Erarbeitung der Strategie auch Expertinnen und Experten aus dem Bildungsbereich mitwirken.

GELIKO, LUS und SHS schlagen vor zu prüfen, ob für die Strategieentwicklung nicht ebenfalls Plattformen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 VE PrävG errichtet werden sollen.

Absatz 4

Die SP regt folgende Ergänzung an: «Die Umsetzung, die Wirkung und die Wirksamkeit der bundesrätlichen Strategie wird durch den Bundesrat evaluiert»,

Für den SSR ist es wichtig, dass die Ergebnisse der Evaluation vor der Erarbeitung einer nächsten bundesrätlichen Strategie vorliegen und veröffentlicht werden.

Artikel 6 Nationale Programme

Für die SAKK ist es wichtig, dass die Programme über wissenschaftliche Grundlagen verfügen und auf einem evidenzbasierten Vorgehen beruhen.

Für den Kanton Bern und die FDK fehlen Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzung ein nationales Präventionsprogramm auch wieder eingestellt werden kann.

Für die Kantone AG, SG und VS sowie für das BK muss die Zusammenarbeit mit den Kantonen und den privaten Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen bei der Vorbereitung und Umsetzung der nationalen Programme noch präziser dargestellt werden. Auch für die Organisationen AFG, GELIKO, HS LU, LUS, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NICER, Pharma und PHS ist die Aufgabenteilung bei der Erarbeitung, Steuerung und Umsetzung der nationalen Programme zu wenig präzis formuliert. Insbesondere sei eine klare Trennung zwischen strategischer und operativer Ebene anzustreben und die zentrale Rolle der Kantone zu berücksichtigen. Aus Sicht der GF CH stiftet der fehlende Zusammenhang zu Art. 9 und 10 Verwirrung.

Für Coop und IG DHS sind nationale Programme nur dann sinnvoll, wenn damit Erfolg versprechende Massnahmen schweizweit einheitlich umgesetzt und kommuniziert werden. Dabei seien zukünftige Massnahmen verstärkt auf Bevölkerungsschichten auszurichten, die benachteiligt sind oder aufgrund des Alters die Gesundheitskosten stärker belasten.

Die CVP sowie die Organisationen AWMP, ECON, GF CH, hotel und SGB sind der Ansicht, dass es unklar bleibt, was unter einem nationalen Programm verstanden und was damit erreicht werden soll. Es muss besser definiert werden, welche Stellen die Programme vorbereiten, finanzieren und umsetzen. Die CVP und die AWMP sind zudem der Ansicht, dass die nationale Programme von den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte verabschiedet werden sollen. Zusammen mit hotel, IG DHS und Inter legen sie ausserdem grossen Wert darauf, dass die betroffenen Wirtschaftskreise früher als bisher in die Erarbeitung einbezogen werden.

Absatz 1

Die Kantone LU und ZG vermissen in der aktuellen Formulierung den gleichberechtigten Einbezug der Kantone, sie schlagen deshalb folgende Formulierung vor: «Die zuständigen Bundesstellen erarbeiten zusammen/in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Einbezug der interessierten Kreise [...]». Auch der VKS ist der Ansicht, dass die nationalen Programme nicht in erster Linie vom Bund zu erarbeiten seien, sondern in enger Zusammenarbeit und unter Einbezug der interessierten Kreise; sie