Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
nungsprogramm, mit dem definierte Gruppen der Bevölkerung systematisch erreicht werden sollen, in die Definition aufgenommen wird.38 Alternativ sei der Begriff «Früherkennungsprogramm» als eigenständige Definition einzufügen.
EKDF, Radix und Suchtpräv ZH weisen darauf hin, dass die aktuelle Formulierung zu wenig berücksichtigt, dass dieser Begriff im Sozialbereich eine etwas andere Bedeutung hat. Die HS LU ist zudem der Ansicht, dass es wenig Sinn macht, hier auch die Früherkennung von Krankheitsrisiken zu subsumieren.
Für Inter und NEK ist es wichtig, dass darunter auch Methoden der Risikobestimmung wie die genetische Diagnostik (zum Beispiel präsymptomatische genetische Untersuchungen, Pränataldiagnostik) verstanden werden können.
Weitere Anträge
Die EVP sowie die Organisationen DCHL, FSucht, GF CH, HS LU, SKG, SNGS, SRK und VCRD erwarten, dass auch der Begriff «Gesundheit» definiert wird, dabei sei die Definition der WHO von 1948 zu berücksichtigen.
Die Kantone SZ, VD und ZH wie auch SGdV und Städte, erachten es als sinnvoll, auch den Begriff «Gesundheitskompetenz» zu definieren.
Die SGMG regt an, auch «genetisch bedingte Krankheiten» zu definieren.
Der Kanton Waadt, die SP sowie Physio, SAlz und SANTE wünschen, dass auch die Begriffe «Primärprävention», «Sekundärprävention», und «Tertiärprävention» definiert werden.
Nutrinet und SAPS schlagen vor, dass auch die Begriffe «Verhaltensprävention» und «Verhältnisprävention» definiert werden.
Regen beantragt auch den Begriff «Suizid» zu definieren.
Für den Kanton Aargau sind auch die Begriffe «Gesundheitsstatistik» und »Gesundheitsberichterstattung» zu definieren und voneinander abzugrenzen.
ARTANES und PLANeS regen an, zusätzlich eine Definition von «Gesundheitserziehung» einzufügen. Um keine Krankheiten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszuschliessen, wünscht die EVP, dass die Buchstaben d bis f gestrichen werden.
3.1.2 2. Abschnitt: Steuerungs- und Koordinationsinstrumente
Artikel 4 Nationale Ziele39
Für ECON und GF CH bleibt unklar, was die Rechtsnatur der nationalen Ziele ist, für wen sie verbindlich sind und welche Konsequenzen ihre Beachtung bzw. Nichtbeachtung nach sich zieht.
Die Migros hofft, dass die nationalen Ziele dazu führen, dass für die ganze Schweiz klare Schwerpunkte gesetzt werden, die von allen Kantonen gesamthaft umgesetzt werden. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hingegen befürchtet, dass die Ziele in der Bevölkerung eine Erwartungshaltung gene-
38 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Integration der Früherkennung in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.2. 39 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zu den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Erarbeitung der Steuerungsinstrumente unter Ziffer 2.1.3.4.