Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind. Die Kosch wünscht, dass die Gesundheitsfolgenabschätzung auch auf Departementsgeschäfte angewendet werden kann.

Hplus erscheint die Opportunität der Einführung einer Gesundheitsfolgenabschätzung und die Koordination mit anderen Folgeabschätzungen problematisch. Auch der Kanton Solothurn hinterfragt die Notwendigkeit dieses Artikels und befürchtet, dass aufgrund der weiten Definition von Gesundheit in Artikel 3 VE PrävG die Erfüllung von Artikel 7 praktisch nicht möglich ist. hotel und SVV beantragen eine Streichung des Artikels, da dieser zu unerwünschten Verzögerungen bei Gesetzgebungsprozessen führen könne.

Die EKTP verlangt, dass das Institut zu jedem Gesetzesentwurf, der von nationalen oder kantonalen Verwaltungen erarbeitet wird, eine kleine Studie zu dessen Auswirkungen auf die Gesundheit realisiert.

Absatz 1

Die ISPM VD schlägt vor, in der französischen Fassung «détermineés au préalable» durch «estimes au préalable» zu ersetzen.

Artikel 8 Koordination46

Für SP ist der Artikel nicht ausreichend präzise formuliert.

ÄUS, Cardio, GELIKO, LUS, NGO-A, SDG, SGED, SGB und SHS schlagen vor zu prüfen, ob nicht die Gesetze nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b VE PrävG ebenfalls mit einer gleich lautenden Regelung zu ergänzen wären. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Inhalte und Prozesse der verschiedenen Präventionsbereiche auf der strategischen und operativen Ebene aufeinander abgestimmt werden.

Die SGPP schlägt eine Ergänzung des Artikels um die Koordination mit dem Alkoholzehntel vor.

Die FMH fordert, dass die Koordination auch auf kantonaler Ebene zu erfolgen hat.

Der Kanton Aargau sowie SGdV und Städte schlagen zur besseren Verständlichkeit folgende Formulierung vor: «Der Bund koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes mit gleichartigen Bestrebungen der Prävention, [...]».

3.1.3 3. Abschnitt: Aufgaben des Bundes47

Artikel 9 Information

Dem Kanton Waadt geht der Begriff «Information» zu wenig weit, es sollte besser von «Gesundheitserziehung» gesprochen werden.

Die FMH schlägt vor zu prüfen, ob sich der Informationsauftrag nicht an Bund und Kantone richten soll.

46 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b VE PrävG unter Ziffer 3.1.2. 47 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Privaten unter Ziffer 2.1.3.3.