Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 3 Buchstabe e

Die Pro Juv wünscht folgende alternative Fassung «besonders verletzliche Personengruppen».

Weitere Anträge

ECON und fial wünschen, dass die Liste um das Kriterium «Verhältnismässigkeit» ergänzt wird.

Die AHS hält es für sinnvoll einen weiteren Buchstaben mit dem Wortlaut «die Achtung der Rechte der Individuen» einzufügen.

Absatz 4

Für den VCRD bleibt unklar, wie verbindlich diese Bestimmung ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Vor allem sei unklar, was entsprechende Massnahmen seien und wer diese durchführe.

Artikel 5 Bundesrätliche Strategie40

Infodrog und NAS machen darauf aufmerksam, dass trotz Vierjahresplanung eine Möglichkeit zur schnellen Reaktion auf neue Phänomene und Probleme erhalten bleiben soll.

Für die ECON darf die bundesrätliche Strategie nur eine Gesamtstrategie sein, damit der Handlungsspielraum der ausführenden Organe nicht zu sehr eingeschränkt wird.

Ipsilon schlägt vor, dass die Mittel zur Umsetzung der bundesrätlichen Strategie im Vierjahresrhythmus mit einem Rahmenkredit beantragt werden.

Absatz 1

ÄUS, GELIKO, LUS, SDG, SGED, SHS wünschen, dass der Planungszyklus auf den Rhythmus der Legislaturplanung abgestimmt wird.

Die GREA ist der Ansicht, dass die Grundlagen und Kriterien für die Schwerpunktsetzung präziser definiert werden müssen

Die Kantone LU und ZG, die Parteien EVP und GPS sowie die Organisationen FMH, SGdV, Stadt ZH, Städte und VCRD wünschen, dass die bundesrätliche Strategie explizit auch die Schwerpunkte im Bereich der «Gesundheitsförderung» festlegt. Es wird unter anderem folgende alternative Formulierung vorgeschlagen: «Der Bundesrat legt [...] seiner Politik zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten fest, [...]».

Der Kanton bern wünscht, dass zur Sicherstellung der Mitwirkung der Kantone Absatz 1 wie folgt formuliert wird: «Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen [...]». Absatz 3 sei entsprechend anzupassen.

Für die SANTE ist die Erarbeitung der Strategie eine Umsetzungsaufgabe, die beim Institut angesiedelt werden soll. Die Strategie sei nicht durch den Bundesrat, sondern durch den Institutsrat zu formulieren. So kann ihrer Ansicht nach die Trennung der Aufsichtsaufgabe des Bundes von den Vollzugsaufgaben sichergestellt werden.

40 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zu den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Erarbeitung der Steuerungsinstrumente unter Ziffer 2.1.3.4.