Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
rieren können; dies sei insbesondere deshalb problematisch, weil die Finanzierung der Umsetzung nicht geregelt sei.
Die SuchtPräv ZH weist darauf hin, dass die Konzentration auf einzelne Problemschwerpunkte die Gefahr birgt, dass die inhaltliche und regionale Breite der heutigen Aktivitäten geschwächt werden kann.
Für hotel sind nationale Ziele nur dann sinnvoll, wenn die betroffenen und interessierten Kreise in den Meinungsbildungsprozess einbezogen und die ökonomischen Auswirkungen transparent offen gelegt werden. Hplus wiederum geht davon aus, dass das Parlament die Ziele definiert.
Die SSO wünscht, dass die vorgesehene Koordination nicht zu einer Aufblähung der Administration und zu einer Überreglementierung der Präventionsmassnahmen führt.
Absatz 1
Die Kantone VD und ZG sowie die Organisationen FMH und VBGF beantragen folgende Formulierung: «Der Bund und die Kantone legen gemeinsam für eine Dauer von [...]».
Für den Kanton St. Gallen bleibt es unklar, inwiefern die Ziele für die Kantone verbindlich sind.
ÄUS, Cardio, GELIKO, LUS, NGO-A, SDG, SGED und SHS schlagen vor, den Planungsrhythmus bezüglich der Inhalte und Finanzen auf die Legislaturplanung abzustimmen. Dabei sind die nationalen Ziele im Sinne einer rollenden Planung jeweils alle vier Jahre für eine Dauer von acht Jahren festzulegen; nur so sei sichergestellt, dass die Fristen für die nationalen Ziele und die bundesrätliche Strategie nie gleichzeitig enden.
Die ECON ist der Ansicht, dass eine Fixierung auf acht Jahre für die Zielreichung hinderlich sein kann, da dieser Zeithorizont nicht für alle Präventionsmassnahmen gleichgut geeignet sei. Eine flexiblere Formulierung solle geprüft werden.
Absatz 2
Für die FDP sowie die Organisationen Inter und SBV ist von entscheidender Bedeutung, dass die Wirtschaft ebenfalls in die Erarbeitung der nationalen Ziele einbezogen wird.
Die SP sowie die Organisationen ÄUS, Cardio, Coop, GELIKO, IG DHS, LUS, NGO-A, SAlz, SDG, SGED, SGGP, SGS und SHS betonen, dass neben dem Einbezug der interessierten Kreise auch alle wichtigen und betroffenen Politikbereiche explizit einbezogen werden. Zudem habe der Einbezug frühzeitig zu erfolgen. Dabei ist nach Ansicht der AGTab ein einmaliger Einbezug der interessierten Kreise in Form einer Anhörung ungenügend. Der Kanton Bern schlägt folgende Formulierung vor:
«Die nationalen Ziele werden durch Bund, Kantone und interessierte Kreise erarbeitet».
SGdV, Stadt ZH und Städte schlagen vor «interessiert» durch «betroffen» zu ersetzen, so könne sichergestellt werden, dass alle Kreise erfasst würden, die bei der Umsetzung massgeblich gefordert oder beteiligt seien.
Absatz 3 Buchstabe b
Die Kantone AG, LU und VD, die Parteien EVP und GPS sowie die Organisationen AFG, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SFGV, SGdV, Städte, VCRD und VKS beantragen, den zweiten Teil des Satzes ab «für die Verhütung [...]» zu streichen, da er sachlich falsch sei; Gesundheitsdeterminanten verhüten keine Krankheiten, sondern bestimmen die Gesundheit.
Absatz 3 Buchstabe d
Der Kanton Neuenburg schlägt folgende alternative Fassung vor »des connaissances scientifiquement fondées».