Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Für die ECON ist die Gliederung in «Information» (Artikel 9) und «Unterstützungsmassnahmen» (Artikel 10) nicht sinnvoll. Das Gesetz sei entsprechend zu überarbeiten. Die GF CH weist darauf hin, dass Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e VE PrävG redundant sind.
Für SAV und SVV ist diese Bestimmung für ein Rahmengesetz zu detailliert. Die GF CH ist der Ansicht, dass die Bestimmung die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten des Bundes definieren muss und keine operativen Detailanweisungen geben soll. Zudem sei die «Kann-Formulierung» verwirrend.
Für Coop und IG DHS wird die Beutung der Information überschätzt. Um die Bevölkerung zu einem gesundheitsfördernden Verhalten zu motivieren, brauche es neue Modelle und Aktivitäten, die über die reine Information hinausgehen. Dazu gehöre beispielsweise die tägliche Bewegung im Rahmen des Schulunterrichts, aber auch die Aufwertung bzw. die Wiedereinführung des Hauswirtschaftsunterrichts.
Nach Ansicht der vips unterbindet die Implementierung einer zentralistischen, staatlich kontrollierten Information als Mittel zur Förderung der Gesundheitskompetenz faktisch die Informationstätigkeit Privater; sie sei deshalb auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
Für die SVM hat sich die Informationstätigkeit des Bundes ausschliesslich auf übertragbare Krankheiten zu beschränken.
Die Osteo macht darauf aufmerksam, dass der Bund hier nicht die Aufgabe privater Organisationen übernehmen darf. Das Engagement der Privaten sei nicht zu unterschätzen, da diese meist eine grössere Nähe zu den Betroffenen aufweisen als der Bund. Es sei deshalb eine klare Aufgabenteilung notwendig, die auch die Interessen der privaten Anbieter berücksichtige. Für den SGV ist nicht klar, wie bei der Informationstätigkeit die Aufgabenteilung zwischen Zentralverwaltung und SIPGF ausgestaltet wird.
Absatz 1
Die fial schlägt vor zu prüfen, ob die Informationstätigkeit im Sinne einer Pflicht des Bundes nicht auf relevante Gesundheitsrisiken beschränkt bleiben soll.
EKAF und PLANeS wünschen, dass der Begriff «bestimmte Personengruppen» präzisiert wird.
SGdV, Städte und Stadt ZH wünschen, dass die Bestimmung um den Begriff «Förderung der Gesundheit» ergänzt wird.
Absatz 2
Für den Kanton Aargau sind die Adressaten der Empfehlungen im Gesetz zu nennen.
Absatz 3
Für den Kanton Waadt ist im Gesetz festzuhalten, dass bei Kampagnen die verschiedenen regionalen und linguistischen Sensibilitäten berücksichtigt werden müssen.
Die EKAF schlägt folgende Ergänzung vor: «Er kann [...] Kampagnen zur Sensibilisierung der Gesamtbevölkerung oder spezifischer Zielgruppen, [...] durchführen».
Die GPS wünscht, dass auf die «Kann-Formulierung» verzichtet wird, da Kampagnen ein unverzichtbarer Bestandteil der Zielerreichung darstellen.
Artikel 10 Unterstützungsmassnahmen
Die GF CH ist der Ansicht, dass die Bestimmung die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten des Bundes definieren muss und keine operativen Detailanweisungen geben soll. Zudem sei in Kombination