Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

schlagen folgende Formulierung vor: «Die zuständigen Bundes- und kantonalen Stellen erarbeiten unter Einbezug der interessierten Kreise [...]».

Für die Suchtpräv ZH sind auch die grossen Städte als gleichberechtigte Partner in die Erarbeitung mit einzubeziehen.

Denner und Migros fordern eine gesetzliche Verankerung des Mitsprachrechts der betroffenen Wirtschaftsbranchen.

Nach Ansicht der Osteo bedarf es einer klaren Regelung, wer die nationalen Programme verabschiedet. Die fial ist der Ansicht, dass in dieser Bestimmung auch die Koordination geregelt werden soll, wenn bei einem nationalen Programm mehr als ein Bundesamt involviert ist.

Physio, PSS und SSR schlagen vor, anstelle von «themenspezifischen» von «themen- und zielgruppenspezifischen» nationalen Programmen zu sprechen.

Absatz 3

Die Kantone BS und SO fordern, dass die Unterstützung durch den Bund unter anderem durch einen fixen Anteil aus den Einnahmen aus den Präventionsabgaben zu erfolgen hat.45 Damit Massnahmen und Projekte zielgerichtet und effektiv geplant und umgesetzt werden könne, sei es unabdingbar, dass die entsprechenden Finanzmittel nicht auf Bundesebene, sondern bei den Kantonen angesiedelt werden.

Der Kanton Aargau lehnt die aktuelle Formulierung ab und schlägt folgende Fassung vor: «Der Bund kann die Kantone bei der Umsetzung der nationalen Programme unter entsprechender Abgeltung ihrer Aufwendungen einbeziehen». Zudem seien Kriterien festzulegen, ob ein Programm auf nationaler oder auf kantonaler Ebene umgesetzt werden soll. Früherkennungsprogramme seien aufgrund der hohen Fixkosten national oder zumindest regional zu führen.

Die Stadt ZH wünscht folgende Ergänzung: «Die Bundesstellen unterstützen die Kantone und die Gemeinden bei der Umsetzung [...]».

Der Kanton Freiburg regt an bei der Evaluation der nationalen Programme auch die Aspekte «Nachhaltigkeit» und «Zweckmässigkeit» zu beurteilen. Und die Onco schlägt vor, die Koordination der Programme durch die Definition von national gültigen Qualitätskriterien und Prozeduren sicherzustellen.

Absatz 4

Für ECON, hotel und SGB ist unklar, was mit dieser Bestimmung gemeint ist. ECON und hotel sind zudem der Ansicht, dass es maximal eine Plattform geben darf.

Die Stadt ZH wünscht folgende Ergänzung: «[...] Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Dritten».

Artikel 7 Gesundheitsfolgenabschätzung

AHS, FMH, KHM, PSS und SGE beantragen auf die «Kann-Formulierung» zu verzichten und den Bundesrat für alle Geschäfte mit besonderer Tragweite zu einer Gesundheitsfolgenabschätzung zu verpflichten. Der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass die Formulierung so gewählt werden muss, dass der Bundesrat jedes Mal dann eine Gesundheitsfolgenabschätzung in Auftrag gibt, wenn negative

45 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 13 VE PrävG unter Ziffer 3.2.6 und die allgemeinen Bemerkungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5.