Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 1 Buchstabe a

FMH und VKS schlagen zur Verdeutlichung folgende Ergänzung vor: «die strategischen Vorgaben des Bundes für [...]».

Absatz 1 Buchstabe b

Für FMH, GF CH und VKS sind die strategischen Ziele nicht durch den Bundesrat, sondern vom Institutsrat des SIPGF zu erarbeiten.41 Ansonsten werde das Institut zu einer reinen Verwaltungseinheit ohne Eigenverantwortung. Sie schlagen folgende Formulierung vor: «die Genehmigung der strategischen Ziele für das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung [...]».

Für ECON und hotel ist hier anstelle des Instituts die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz zu nennen.

Weitere Anträge

Der Kanton Waadt schlägt vor, einen zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Wortlaut einzufügen: «le programme des modifications législatives nécessaires pour atteindre les objectifs nationaux».

Absatz 2

Ipsilon regt an, die Kohärenz mit den nationalen Zielen in Absatz 1 zu integrieren.

Absatz 2 Buchstabe a

ECON, GF CH und ISPM VD schlagen vor «möglich» durch «wahrscheinlich» zu ersetzen. ECON schlägt zudem folgende Ergänzung vor «[...], insbesondere müssen die volkswirtschaftlichen Kosten der Strategien geschätzt werden».

Die SP und die PSS schlagen vor, die Reihenfolge wie folgt zu ändern: «[...] auf Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft», da die sozialen und ökologischen Aspekte im Vordergrund stehen müssten.

Absatz 2 Buchstabe b

Für die EKAS darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass sie ihren Basisauftrag nicht mehr wahrnehmen kann.

Nach Ansicht der SP und des KV-CH ist mit der aktuellen Formulierung eine gegenseitige aktive Koordination noch nicht gesichert.42

Der Kanton Waadt sowie AHS und EKIF schlagen vor, das EpG, die Organisationen DCHL, FSucht und Pro Juv das BetmG, der Kanton Neuenberug das KVG, der Kanton Schwyz das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)43 und der Kanton Aargau das Bundesgesetz 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport44 ebenfalls in die Liste aufzunehmen.

Absatz 3

Der Kanton Luzern sowie FMH und VKS schlagen folgende Formulierung vor: «Die Strategie wird zusammen mit den Kantonen erarbeitet [...]».

41 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a VE BG SIPGF unter Ziffer 3.2.2 und zu Artikel 16 VE BG SIPGF unter Ziffer 3.2.4 42 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 8 VE PrävG unter Ziffer 3.1.2.