Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

mit Artikel 11 nicht mehr klar, wer wofür verantwortlich sei. Auch für SAV und SVV ist diese Bestimmung für ein Rahmengesetz zu detailliert.

Die Osteo macht darauf aufmerksam, dass der Bund hier nicht die Aufgabe privater Organisationen übernehmen darf. Das Engagement der Privaten sei nicht zu unterschätzen, da diese meist eine grössere Nähe zu den Betroffenen aufweisen als der Bund. Es sei deshalb eine klare Aufgabenteilung notwendig, die auch die Interessen der privaten Anbieter berücksichtige. Die EKIF wünscht eine Klärung der Aufgabenteilung zwischen Zentralverwaltung und Institut im Bereich der übertragbaren Krankheiten.

Absatz 1

Die Stadt ZH wünscht folgende Ergänzung: «Der Bund unterstützt die Kantone, Gemeinden und Dritte [...]».

Absatz 2

Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Bund nur dann selbst aktiv werden soll, wenn keine Angebote bestehen. Absatz 2 sei deshalb wie folgt zu formulieren: «Namentlich sorgt er dafür, dass folgende Aufgaben wahrgenommen werden».

Absatz 2 Buchstabe a

Die Kantone BE, GR und LU, die Parteien EVP und GPS sowie die Organisationen AFG, AGTab,

ÄUS, Cardio, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SFGV, SHS, VCRD und VKS schlagen zur besseren Umschreibung des angestrebten Wissenstransfers folgende Formulierung vor: «Er führt ein Zentrum, das Informationen [...] sammelt, analysiert und für die interessierten Kreise in geeigneter Form aufbereitet». Zudem sei der Begriff «Zentrum» zu überprüfen und allenfalls durch «Institut» zu ersetzen.

Für Ipsilon ist diese Aufgabe nicht von zentraler Bedeutung, da es hier bereits genügend private oder bestehende staatliche Anbieter gebe.

Absatz 2 Buchstabe b

Der Kanton Tessin schlägt vor, diese Bestimmung um die Entwicklung von Ex-ante-

Evaluationsinstrumenten wie der Gesundheitsfolgenabschätzung zu ergänzen.

Das ISPM VD regt an, die Unterstützung bei der Durchführung von Evaluationsstudien in einem eigenständigen Buchstaben zu erwähnen.

Absatz 2 Buchstabe c

Der Kanton Neuenburg, die GPS sowie die Organisationen ÄUS, AFG, AGTab, Cardio, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, PLANeS, SAMW, SBAP, SFGV,

SGAM und SHS wünschen, dass der Bund nicht nur selbst neue Interventionsmodelle entwickelt,

sondern auch die Akteure bei deren Entwicklung (und Umsetzung) unterstützt. Sie schlagen folgende Formulierung vor: «Er entwickelt neue Interventionsmodelle [...] und/oder unterstützt die Akteure bei der Umsetzung/hierbei».

Absatz 2 Buchstabe d

Der Kanton Tessin, die Parteien EVP, GPS und SP sowie die Organisationen ÄUS, AFG, BE, Cardio, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, KV-CH, LUS, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SFGV, SHS, SNGS und VCRD sind der Ansicht, dass der Bund unmissverständlich die Rolle der Koordination übernehmen muss.

Die SHS weist darauf hin, dass die Existenz bestehender Netzwerke nicht zu zementieren ist, diese seien unter dem Begriff «Dritte» zu subsumieren und deshalb zu streichen. Das FOS hingegen bean-