Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für den Kanton Zug und die GF CH ist diese Bestimmung zu operativ und durch ein Reglement des Instituts zu ersetzen.

Die SKG wünscht, dass auch die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e erwähnten Qualitätsstandards, das heisst die zielgruppenspezifische und Gender-gerechte Ausrichtung der Massnahmen berücksichtigt werden.

Um eine Rollenvermischung zu vermeiden fordern eine mehrere Kantonen, zwei Parteien und zahlreiche Organisationen56, dass das Institut neben seiner Funktion als Kompetenzzentrum nicht gleichzeitig auch für die Verteilung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben zuständig sein darf. Sie schlagen vor, dafür eine unabhängige Instanz einzusetzen, neben Artikel 15 VE PrävG seien auch die unter Artikel 28 VE PrävG aufgeführten Änderungen des Tabaksteuergesetzes und des KVG entsprechend anzupassen.57 Auch FMH und VKS sind der Ansicht, dass für die unabhängige und transparente Mittelverwaltung eine andere Lösung gefunden werden muss; die Schaffung einer unabhängigen Instanz sei aber nicht zwingend notwendig.

Für den Kanton Graubünden sollte die Verwaltung der Einnahmen aus den Präventionszuschlägen weiterhin durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz erfolgen.

Der Kanton Zürich wünscht, dass die Kantone vorgängig angehört werden.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden schlägt vor, das Verfahren für die Vergabe nach Projektsumme gestaffelt und mit unterschiedlich hohen Anforderungen auszugestalten. Im Fall von Projekten mit einem Volumen unter 100'000 Franken müsse eine unbürokratische Mittelvergabe mit einem Ressourcen schonenden Controlling realisiert werden.

Die FDP ist der Ansicht, dass die Entscheide der Verwaltung zu überlassen sind und dem Institut nur eine beratende Funktion zukommen soll. So können Rollen- und Interessenkonflikte besser vermieden werden.

SGdV und Städte schlagen vor, die Reihenfolge der Buchstaben a und b zu ändern, da die primäre Voraussetzung die Erfüllung der nationalen Ziele sein müsse und die übrigen Anforderungen erst anschliessend folgen sollen.

Absatz 1 Buchstabe b

Die Kanton Appenzell Ausserrhoden lehnt diese Bestimmung ab, da sie den Gestaltungsspielraum der Kantone zu stark einschränke.

Absatz 1 Buchstabe c

Inter schlägt vor, folgende Ergänzung anzubringen: «voraussichtlich eine hohe Wirkung und eine hohe Kosteneffizienz entfalten».

Die SANTE beantragt eine Streichung dieser Bestimmung, da die Wirksamkeitsüberprüfung bereits ausreichend gewährleistet sei. Die EVP und der VCRD wünschen ebenfalls, dass diese Bestimmung gestrichen wird, da sie nicht messbar sei.

56 Diese Forderung wird von den Kantonen AG, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, VD und ZH, den Parteien CSP und GPS sowie den Organisationen ÄG SG, AFG, AGTab, akj, EKKJ, EKTP, ESK, EVS, HS LU, Infodrog, ISPM BE, ISPM VD, KHM, KKA, LUS, NEK, NICER, Onco, Pharma, PHS, Pro Juv, SAJV, SBAP, SBP, SFA, SFGV, SGdV, SGGP, SHV, SNGS, Städte, Stadt ZH, SVBG, SVMB, UNION und VBGF unterstützt. 57 Vgl. dazu die allgemeinen Rückmeldungen zum Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung unter Ziffer 2.2.2.