Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die SAJV plädiert dafür, dass die Finanzhilfen auch für weitere Leistungen wie zum Beispiel Angebote der Peer Education, Angebote für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren sowie für strukturelle Massnahmen gewährt werden können. Die VKS steht der Förderung von Selbsthilfegruppen skeptisch gegenüber und wünscht, dass der zweite Satz entsprechend abgeändert wird.
Die SSO wünscht, dass der zweite Satz gestrichen wird.
Um Redundanz zu vermeiden beantragen FMH und VKS, dass Finanzhilfen nur unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Präventionsabgaben gewährt werden sollen. Gleichzeitig sei auf die «Kann-Formulierung» zu verzichten und die Bestimmung verbindlicher zu formulieren.
Für den Kanton Zug ist die Aufgabenteilung zwischen der Bundesstelle, welche die Finanzhilfen spricht, und dem Institut, welches die Präventionsabgaben verwaltet unklar. Um Doppelspurigkeiten oder Widersprüche zu vermeiden, bestehe hier zusätzlicher Regelungsbedarf. Sollen die Finanzhilfen auch vom SIPGF gesprochen werden, so sei dieser Artikel redundant und zu streichen.
Der Kanton Aargau kann dem Artikel nur zustimmen, wenn dafür zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.58
ECON, hotel und SVM beantragen eine Streichung des Artikels, da spezielle Finanzhilfen unnötig seien.
Artikel 18 Forschungs- und Innovationsförderung
FMH, ISPM BE und VKS erwarten, dass die Bestimmung verbindlicher formuliert und auf eine «Kann-Formulierung» verzichtet wird.
Das KHM begrüsst, dass auch innovative Ansätze und Projekte gefördert und unterstützt werden können. Die SULM hofft, dass auch Projekte im Bereich der präventiven Diagnostik und der Labormedizin unterstützt werden.
Die EKAF schlägt vor, den Artikel dahin gehend zu ergänzen, dass insbesondere auch sozialwissenschaftliche Forschungsprojekte unterstützt werden sollen. Die KFH macht darauf aufmerksam, nicht nur Universitäten, sondern auch Fachhochschulen als Beitragsempfänger zu berücksichtigen.
Die GPS wünscht, dass die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen partizipativ in den Entscheidprozess einbezogen werden.
Der Kanton Aargau sowie die Organisationen EKDF und SAGW können dem Artikel nur zustimmen, wenn dafür zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.59 Die SAGW weist zudem darauf hin, Koordinationsmassnahmen mit den laufenden Initiativen der Hochschulen vorzusehen.
Für den Kanton Zug ist die Aufgabenteilung zwischen der Bundesstelle, welche die Finanzhilfen spricht, und dem Institut, welches die Präventionsabgaben verwaltet unklar. Um Doppelspurigkeiten oder Widersprüche zu vermeiden, bestehe hier zusätzlicher Regelungsbedarf. Sollen die Finanzhilfen auch vom SIPGF gesprochen werden, so sei dieser Artikel redundant und zu streichen.
ECON, hotel und SVM beantragen eine Streichung des Artikels, da spezielle Finanzhilfen unnötig seien.
58 Vgl. dazu die allgemeinen Rückmeldungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5. 59 Vgl. dazu die allgemeinen Rückmeldungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5.