Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.1.5 5. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung
Artikel 12
Die Rückmeldungen zum Schweizerischen Institut für Prävention und Gesundheitsförderung sind unter Ziffer 2.2 zusammengefasst.
3.1.6 6. Abschnitt: Präventionsabgaben51
Artikel 13 Zweckbindung
Die Kantone AG, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH sowie die VBGF fordern, dass ein Anteil (zum Beispiel 50 %) der Einnahmen aus den Präventionsabgaben direkt an die Kantone fliessen soll. Dieser Kantonsanteil sei gesetzlich zu verankern. Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden schlägt vor, dass 70 % der Einnahmen aufgrund der Einwohnerzahl an die Kantone weiterzuleiten seien, wobei eine Orientierung an den nationalen Zielen nach wie vor möglich bleibe. Die ÄG SG ist der Meinung, dass dieser Anteil durch den Bundesrat festgelegt werden soll. Die Kantone JU und OW sowie die VBGF sind der Ansicht, dass dieser Beitrag durch die Kantone nur zweckgebunden für die Umsetzung der nationalen Ziele verwendet werden darf.
Für die Onco ist mit der aktuellen Formulierung nicht gewährleistet, dass die Kantone über die notwendigen Mittel zur Umsetzung der Aufgaben gemäss neuem Gesetz verfügen. Gefragt seien geeignete Massnahmen für eine einheitliche, landesweite Umsetzung.
Der SFGV regt an, einen Teil der Einnahmen als finanziellen Anreiz für Personen einzusetzen, die sich gesundheitswirksam bewegen.
Für die EVP sowie SANTE und VCDR steht die Beschränkung auf die Bereiche KVG-
Prämienzuschlag und Tabakpräventionsabgabe im Widerspruch zu ihren Anforderungen an das Gesetz, dass die vorhandenen Ressourcen effizienter eingesetzt werden müssen. Dem Präventionsgesetz seien möglichst alle heute für Präventionszwecke eingesetzten finanziellen Mittel zu unterstellen, das heisst auch die Bundesmittel des BAG, der Alkoholzehntel und die Prämienzuschläge im Bereich der Unfall- und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, nur so könne die Bündelung der Kräfte und Mittel erreicht werden. Das BK hingegen ist der Ansicht, dass der zweckgebundene Einsatz des Alkoholzehntels auch bei einer allfälligen Einbindung von Artikel 43a AlkG garantiert bleiben muss.
Die SVM lehnt die vorgeschlagene Zweckbindung ab, da keine Einschränkungsmöglichkeiten durch das Parlament gegeben seien.
Absatz 1
Für die GF CH ist unklar, wie sich die Verwendungszwecke der Buchstaben a und b unterscheiden.
Das kf hält es für sinnvoller, dass die Tabakpräventionsabgabe in den Gesamtfinanzhaushalt des Bundes fliesst, da es wenig sinnvoll sei, Prävention und Gesundheitsförderung durch eine Abgabe auf einem Produkt zu finanzieren, auf das dank Prävention verzichtet werden soll.
Absatz 1 Buchstabe b
Für ECON und fial darf der Zuschlag auf der KVG-Prämie nicht zur Finanzierung von hoheitlichen Aufgaben, wie allgemeine Präventionsmassnahmen oder Forschungsvorhaben, verwendet werden.
51 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5.