Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 51Fedlex · Ergebnisbericht
Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
dass nicht mehr ausreichend Mittel für die Finanzierung von Primärpräventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zur Verfügung stehen.54
Das BK lehnt Buchstabe d ab, dafür müssen andere Mittel als die Präventionsabgaben zur Verfügung gestellt werden. Für die Kantone BL, SZ, TI und ZG ist auf Buchstabe d ebenfalls zu verzichten, da, um eine Vermischung von Aufgaben des KVG mit jenen der öffentlichen Gesundheitsdienste zu vermeiden, die Früherkennung ausschliesslich über das KVG zu regeln sei. Somit seien auch die Programme über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu finanzieren.55
Weitere Anträge
Die FSP schlägt einen neuen Buchstaben e mit folgendem Wortlaut einzufügen: «Ein angemessener Teil der Einnahmen aus dem KVG-Prämienzuschlag ist zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Verhütung und Früherkennung psychischer Krankheiten zu verwenden.»
Absatz 2
Die AGTab wünscht, dass der Zusatz «insbesondere» gestrichen wird, damit die Tabakpräventionsabgabe auch künftig im bisherigen Ausmass der Tabakprävention zugeführt werden kann.
Die EKTP fordert folgende Anpassung: «Die Tabakpräventionsabgabe wird ausschliesslich verwendet für Beiträge an».
Für NAS, SCigar und TS muss die Zweckbindung der Tabakpräventionsabgabe unbedingt aufrecht erhalten bleiben. Die SCigar lehnt eine Erhöhung der Tabakpräventionsabgabe kategorisch ab.
Für den SGV muss die Tabakpräventionsabgabe auch zur Finanzierung des Vollzugs der Massnahmen zum Schutz vor Passivrauch verwendet werden können um damit eine zusätzliche Belastung der Budgets der Arbeitsinspektorate zu vermeiden.
Die Stadt ZH fordert, dass in den Buchstaben a und b der Begriff «Gemeinden» bzw. «kommunal» eingefügt wird.
FSP und SOA schlagen vor, in den Buchstaben a bis c den Begriff «Tabak-» durch «Tabak- und Sucht-» zu ersetzen. Aufgrund der Erfolge der Tabakprävention sei es weder angebracht noch zukunftsgerichtet, einen Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel auf die Prävention eines einzigen Suchtmittels zu konzentrieren.
Absatz 2 Buchstabe b
Die VKS begrüsst die explizite Erwähnung der kantonalen Programme als privilegierte Finanzierungsmassnahmen.
Artikel 15 Voraussetzungen
Für die EKTP hat das Institut den Auftrag, die Projektbeurteilung, -begleitung und -koordination wie auch die Projektevaluation mit grosser Sorgfalt und entsprechend dem aktuellen Stand des Fachwissens durchzuführen.
54 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Integration der Früherkennung in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.2. 55 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Integration der Früherkennung in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.2.