Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Artikel 19 Aus- und Weiterbildung

Die EVP sowie die Organisationen HS LU und VCRD beantragen eine verbindlichere Formulierung und den Verzicht auf eine «Kann-Formulierung».

Die KFH macht darauf aufmerksam, nicht nur Universitäten, sondern auch Fachhochschulen als Beitragsempfänger zu berücksichtigen.

Die GPS wünscht, dass die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen partizipativ in den Entscheidprozess einbezogen werden.

PSS schlägt vor zu prüfen, ob Prävention und Gesundheitsförderung nicht zu Pflichtinhalten für die Aus- und Weiterbildung in medizinischen, sozialen und pädagogischen Berufe gemacht werden können. Gegebenenfalls seien die entsprechenden Gesetze in den Schlussbestimmungen anzupassen.

Die FMH schlägt vor den Titel wie auch den Artikel selbst an die Terminologie des MedBG Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)60 anzupassen und den Begriff «Aus- und Weiterbildung» durch «Aus-, Weiter- und Fortbildung» zu ersetzen.

Die SKG ist der Ansicht, dass der Artikel wie folgt zu ergänzen ist: «Der Bund kann [...] unterstützen, sofern sie zielgruppenspezifisch und gendergerecht ausgerichtet ist.»

Die EKAF schlägt vor, den Artikel um einen neuen Absatz 2 zu ergänzen: «Der Bund muss diesbezüglich transparente Kriterien schaffen».

Der Kanton Aargau kann dem Artikel nur zustimmen, wenn dafür zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden.61

ECON, hotel und SVM beantragen eine Streichung des Artikels, da spezielle Finanzhilfen unnötig seien.

3.1.8 8. Abschnitt: Gesundheitsstatistik und -berichterstattung

Artikel 20 Gesundheitsstatistik

Für die EKAL ist es unklar, in welchem Verhältnis diese Gesundheitsstatistik zu den bisher bestehenden nationalen Statistiken steht und wer für die Koordination und Zusammenführung der Statistiken zuständig ist. Auch die FRC vermisst eine Klärung der Rolle des Bundesamts für Statistik (BFS). Nach Ansicht des SRK haben die Erhebungen basierend auf der existierenden medizinischen Statistik zu erfolgen wobei der Bund für die Finanzierung der weitergehenden Datenerhebungen aufzukommen hat.

Für die SSO ist die Verbesserung der statistischen Grundlagen unbestritten, aber es gelte auch hier das Kosten-Nutzen Verhältnis zu beachten

Damit auch qualitative und nicht aggregierte anonymisierte Daten erhoben werden können, verlangen der Kanton Bern, die EVP sowie die Organisationen AFG, ELS, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SBAP, SFGV, UNION und VCRD, dass das Adjektiv «statistisch» gestrichen wird.

60 61 Vgl. dazu die allgemeinen Rückmeldungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5.