Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für die Kantone BS, FR, SO, ZG und ZH sowie FRC genügt die aktuelle Fassung des Artikels den aus der Datenschutzgesetzgebung resultierenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Regelung nicht. Der Kanton Basel-Stadt ist zudem der Ansicht, dass im Interesse der Materie eine bundesrechtliche Datenschutzregelung vorzuziehen ist. Der privatim weist darauf hin,

dass die vorliegende Bestimmung faktisch die uneingeschränkte Erhebung und Bearbeitung von Gesundheitsdaten sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohnern zu statistischen Zwecken erlaube.

Für die Chiro stellt der Artikel keine ausreichende Grundlage dar, um die Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Erhebung der statistischen Daten zu verpflichten. Wenn eine Mitwirkung verlangt werde, so sei diese entsprechend abzugelten.

Die Kantone AG, GE, GR, TG, TI und ZH sowie ISPM VD und SVV erwarten, dass die Erhebung von statistischen Daten als Bundesaufgabe ausgestaltet oder zumindest vom Bund finanziert wird.62 Dabei sei den Kantonen der Zugriff auf die vom Bund erhobenen Daten zu gewähren, damit Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen auf kantonaler Ebene evidenzbasiert geplant werden können. Auch für den Kanton Solothurn ist davon abzusehen, dass den Kantonen eine unter Umständen ziemlich umfangreiche Aufgabe der Datenerhebung mit den damit verbundenen finanziellen Aufwänden zukommt.

Buchstabe a

Die SKG wünscht, dass die Daten nach Geschlecht, Alter und weiteren zu prüfenden sozioökonomischen Faktoren aufgeschlüsselt erhoben werden (gilt auch für Buchstabe b).

Buchstabe b

Die EVP und der VCRD schlagen vor, dass anstelle von «ausgewählten» von »physischen und psychischen» Krankheiten gesprochen wird.

Die SGE regt an, in diesen Buchstaben auch die Erfassung von Daten zu Folgekosten von Krankheiten zu erwähnen.

Buchstabe c

Die Stadt ZH schlägt folgende Ergänzung vor: «über die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten [...].»

Artikel 21 Diagnoseregister63

Der Kanton Waadt und das ISPM VD sind der Ansicht, dass besser von «Krankheitsregistern» und nicht von «Diagnoseregistern» gesprochen werden sollte.

Für die GF CH bleibt unklar, wer die Diagnoseregister führt, und welche Stelle die zentrale Auswertung durchführt.

Für die Kantone BS, FR, SO, ZG und ZH genügt die aktuelle Formulierung den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Grundlage nicht. Der Kanton Basel-Stadt ist zudem der Ansicht, dass im Interesse der Materie eine bundesrechtliche Datenschutzregelung vorzuziehen ist. Für den privatim bleibt es unklar, welche Informationen bearbeitet werden sollen, wie Erkenntnisse zu

62 Vgl. dazu die allgemeinen Rückmeldungen zur Finanzierung unter Ziffer 2.1.3.5. 63 Die ausführlichen Rückmeldungen von NICER zu den Voraussetzungen für eine bundesgesetzliche Regelung der Diagnoseregister sind nachfolgend nicht integriert. Die Stellungnahme ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/00388/01811/05047/05447/index.html?lang=de