Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 2

Für die SGE soll insbesondere die Einrichtung von fachspezifischen Kompetenzzentren in verschiedenen Bereichen der Prävention angestrebt werden.

Der SSR schlägt folgende Ergänzung vor: «Es können mehrjährige Leistungsvereinbarungen mit qualifizierten Organisationen abgeschlossen werden.»

Für VKS ist diese Bestimmung zu streichen und im Reglement des Instituts zu verankern.

Absatz 3

Für die TS muss die Rekursinstanz explizit im Gesetz festgelegt werden.

Der Kanton Graubünden lehnt diese Bestimmung mit der Begründung, dass die Kantone keine Bittsteller gegenüber dem Institut sein sollen, ab.

Der Kanton Wallis zeigt sich erstaunt über diese Bestimmung, sollen die Mittel doch bei Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzung systematisch und nicht arbiträr verteilt werden. Für die VKS ist diese Bestimmung zu streichen und im Reglement des Instituts zu verankern.

Weitere Anträge

Um der missbräuchlichen Verwendung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben für so genannte innovative Projekte vorzubeugen schlagen FMH und VKS einen neuen Absatz 4 vor: «Innovative Projekte werden gemäss ihres Pilotcharakters in der Höhe und in der Dauer begrenzt finanziert und der Evaluation besonders grosses Gewicht beigemessen.» Bei positiver Evaluation soll die Finanzierung von Folgeprojekten hingegen nicht eingeschränkt werden.

Artikel 16 Wirkungsmanagement

Damit Vergleiche einfacher möglich werden schlagen SGdV und Städte vor, dass das SIPGF auch über Wirkungen von ausländischen Präventionsmassnahmen berichten soll.

Nach Ansicht von Denner, IG DHS und Migros ist die hier vorgeschlagene Eigenkontrolle unüblich und nicht optimal, die Evaluation sollte deshalb durch eine unabhängige Drittstelle erfolgen.

Für den Kanton Zug sowie GF CH, FMH und VKS handelt es sich hier um eine operative Detailanweisung, die nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsstufe oder in einem Reglement des Instituts zu regeln ist.

3.1.7 7. Abschnitt: Finanzhilfen und andere Förderungsmassnahmen

Artikel 17 Finanzhilfen an Organisationen

Der SSR schlägt vor, die Gewährung der Finanzhilfen an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die dadurch finanzierten Tätigkeiten auf die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung ausgerichtet sind.

Die GPS sowie die Organisationen AFG, AGTab, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SBAP, SFGV und SNGS erwarten eine explizite Nennung der Gesundheitsförderung und schlagen folgende Formulierung vor: «Der Bund kann [...] Finanzhilfen für Massnahmen der Gesundheitsförderung sowie der Prävention, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten nach Artikel 1 gewähren. [...]».