Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für die GPS darf Buchstabe a keinesfalls so interpretiert werden, dass damit die Bundesaufgaben Ziel- und Strategieentwicklung, Programmentwicklung, Koordination, Information, Finanzhilfen, Gesundheitsberichterstattung oder Diagnoseregister finanziert werden sollen.

Coop und IG DHS schlagen vor, folgende Ergänzung anzubringen: «Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen von Bund, Kantonen oder Dritten, die einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten.» Die Finanzierung der Evaluation soll in einem neu formulierten Buchstaben b «Evaluation der Wirksamkeit der Massnahmen» festgehalten werden.

Absatz 1 Buchstabe b

Die VKS begrüsst die explizite Erwähnung der kantonalen Programme als privilegierte Finanzierungsmassnahmen.

Für den Kanton St. Gallen darf der Bund die Ausrichtung von Beiträgen an kantonale Programme nicht von konkreten Massnahmen abhängig machen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass die Bundesbeiträge die Form zweckgebundener Transfers annehmen, was der Absicht der NFA widerspreche.

FMH und VKS schlagen vor auf den Zusatz «welche einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele leisten» zu verzichten, da dieser mit der Bestimmung in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b VE PrävG redundant sei, in welcher der Beitrag zur Erreichung der nationalen Ziele allgemeingültig aufgeführt werde.

Absatz 1 Buchstabe c

Für die SANTE ist es wichtig, dass hier die Früherkennung explizit erwähnt wird; so können Pilotprojekte zu Früherkennungsmassnahmen finanziert werden, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit aus Sicht der Krankenversicherer noch nicht ausreichend belegt seien.

Für die EKDF soll die Finanzierung der Forschungsförderung durch die Einnahmen aus den Präventionsabgaben nur dann möglich sein, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone NE und OW, die GPS sowie die Organisationen AFG, ÄUS, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, IVA, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SFGV und SHS beantragen eine Streichung von Buchstabe c, da Forschungsvorhaben auch in Zukunft über die üblichen Forschungsfonds finanziert werden sollen. Artikel 18 VE PrävG sei hierfür ausreichend.

Absatz 1 Buchstabe d

Für die EKIF ist es wichtig, dass der Zuschlag auf der KVG-Prämie auch für Impfprogramme verwendet werden kann. Sie weisen darauf hin, dass die aktuellen Einnahmen allerdings für eine Unterstützung aller Kantone nicht ausreichen werden. Sie wünschen deshalb, dass der Entscheidungsprozess detailliert dargestellt wird.

Für die FMH muss die Bestimmung so umformuliert werden, dass klar wird, dass nur organisatorische Rahmenbedingungen und nicht die ärztlichen Leistungen selbst mit den Einnahmen aus den Präventionsabgaben finanziert werden können.

Mehrere Kanton, eine Partei und zahlreiche Organisationen53 können Buchstabe d nur zustimmen, wenn dafür, zum Beispiel durch eine Erhöhung des Zuschlags auf der KVG-Prämie oder aus dem Bundeshaushalt, zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr,

53 Diese Forderung wird von den Kantonen AG, BE, FR, GE, JU, NE, OW, VD und VS, der GPS und den Organisationen ÄUS, AGS, AGTab, akj, Curaviva, EKKJ, FMH, GELIKO, GF CH, HS LU, ISPM BS, LUS, Onco, PFS, PLANeS, RLS, SAJV, SAMW, SBAP, SGGP, SHV, SRK, Stadt ZH, TS, UNION und VKS unterstützt.