Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Absatz 2
Für die Organisationen ÄUS, AHS, Cardio, GELIKO, LUS, NGO-A, SDG, SGED und SHS ist die Bestimmung für die Wahrung modernder Corporate-Governance-Grundsätze (Verhinderung von Rollen- und Interessenkonflikten beim Institut) unzureichend. Die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung müsse auch festlegen, welcher Anteil der Einnahmen aus den Präventionsabgaben für die Aufgaben des SIPGF verwendet und damit Bestandteil des Voranschlags des Instituts werden könne. Zudem sei sicherzustellen, dass das Institut mit den verbleibenden Mitteln keine eigenen Tätigkeiten finanziere.
Auch FMH und VKS sind der Ansicht, dass sich das Institut auf keinen Fall selbst Mittel aus den Fonds sprechen darf; die Schaffung einer zweiten unabhängigen Instanz zur Verwaltung der Einnahmen aus den Präventionsabgaben sei aber nicht notwendig.52
Artikel 14 Verwendung der Beiträge
Für die GPS darf der Katalog der möglichen Verwendungszwecke der Präventionsabgaben nicht noch weiter ausgedehnt werden.
Für den Kanton St. Gallen ist der Schwerpunkt bei der Verwendung der Präventionsabgaben auf die Finanzierung von nationalen und kantonalen Programmen zu legen.
Für die FDP und Inter sind die dargestellten Verwendungszwecke zu breit gefächert: damit werde das Ziel eines effizienten Mitteleinsatzes verwässert. Die FDP plädiert dafür, die Einnahmen aus den Präventionsabgaben möglichst gezielt für Beiträge an Kantone und Gemeinden zur Umsetzung der nationalen Präventionsziele einzusetzen. Inter wünscht den Schwerpunkt primär bei zielgruppenspezifischen Projekten in Kantonen und Städten im Rahmen nationaler Früherkennungs- und Präventionsprogramme.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist der Meinung, dass Evaluationen erst bei Projekten mit einem Volumen von mehr als einer Million Franken Sinn machen, ansonsten werden die Präventionsabgaben ihrem eigentlichen Einsatzzweck entzogen.
Für die SANTE ist die vorgeschlagene Zweckbindung bei der Tabakpräventionsabgabe zu eng, die Trennung in Absatz 1 und 2 zementiere den Status quo, deshalb seien beide Absätze in einen Absatz zusammenzufassen. Absatz 2 könnte gar ersatzlos gestrichen werden, da Tabakpräventionsmassnahmen in den Rahmen der Schwerpunkte der nationalen Ziele und der bundesrätlichen Strategie eingebettet seien.
Absatz 1
SGdV, Stadt ZH und Städte fordern, dass in den Buchstaben a, b und d der Begriff «Gemeinden»
bzw. «kommunal» eingefügt wird.
Für die GF CH sind die Buchstaben a und b schwer auseinander zuhalten. Für SGdV und Städte ist Buchstabe b redundant zu Buchstabe a, sie beantragen deshalb eine Streichung von Buchstabe b.
Absatz 1 Buchstabe a
Der Kanton Waadt sowie die Organisationen ÄG SG und KKA wünschen, dass der Begriff «Dritte» präzisiert wird, darunter seien auch Leistungserbringer des Gesundheitssystems zu verstehen.
52 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 15 VE PrävG unter Ziffer 3.1.6.