Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Absatz 3
Da die Einheitlichkeit der Datenerhebung wesentlich von den benutzten Instrumenten abhänge, wünschen FMH und VKS folgende Ergänzung des zweiten Satzes: «Er stellt die zentrale Auswertung der Daten sicher und stellt die dazu notwendigen Instrumente zur Datenerhebung den Kantonen zur Verfügung.»
Weitere Anträge
Die FMH wünscht unter Verweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 15. Februar 2006 (BV.2005.35), dass die Zweckbindung in einem neuen Absatz 4 gesetzlich verankert werde: «Im Rahmen dieses Artikels erhobene Daten werden nur für diesen Zweck verwendet.»
Artikel 22 Gesundheitsberichterstattung
Für die Kantone BS, FR, SO, ZG und ZH und die FRC entspricht auch die aktuelle Fassung dieses Artikels den aus der Datenschutzgesetzgebung resultierenden Anforderungen an eine hinreichend bestimmte formellgesetzliche Regelung nicht. Der Kanton Basel-Stadt ist zudem der Ansicht, dass im Interesse der Materie eine bundesrechtliche Datenschutzregelung vorzuziehen sei. Der privatim befürchtet, dass die Gesundheitsberichterstattung den Zugang zu Risikoprofilen und Wahrscheinlichkeiten ermögliche, welche Personengruppen und damit einzelne Personen betreffe. Daraus resultieren ethische, wirtschaftliche aber auch versicherungsrechtliche Fragen, zu deren Beantwortung der Gesetzgeber Rahmenbedingungen zu formulieren habe.
Absatz 1
Für die EKAL ist es auch hier unklar, wer für die Zusammenführung der Statistiken zuständig ist.
Für den Kanton Zug sollten Bund und Kantone gemeinsam die Verantwortung für die Gesundheitsberichterstattung tragen. Nur so könne vermieden werden, dass der Bund statistische Daten einfordere, welche die Kantone bisher nicht erheben und die für die Kantone von geringem Nutzen seien.
Die VKS schlägt vor, diesen Absatz zu streichen, da er redundant zu Absatz 3 sei.
Absatz 2
Damit auch qualitative und nicht aggregierte anonymisierte Daten erhoben werden können, verlangen der Kanton Bern, die EVP sowie die Organisationen AFG, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SBAP, SFGV, SRK, UNION und VCRD, dass das Adjektiv «statistisch» gestrichen wird.
Der Kanton Genf fordert, dass den Kantonen zur Bereitstellung der statistischen Daten zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Für den Kanton Solothurn ist davon abzusehen, dass den Kantonen eine unter Umständen ziemlich umfangreiche Aufgabe der Datenerhebung mit den damit verbundenen finanziellen Aufwänden zukommt. Der Kanton Bern verlangt, dass umgekehrt der Bund den Kantonen Daten für die kantonale Berichterstattung zur Verfügung zu stellen hat; zudem seien die kantonalen Gesundheitsberichte in der Botschaft zu würdigen.
Die VKS schlägt vor, dass auch Evaluationsberichte in die Gesundheitsberichterstattung einfliessen.
Absatz 3
Die Privatperson Stürchler schlägt vor, dass Intervall «regelmässig» zu präzisieren, zum Beispiel «jährlich».