Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Weitere Anträge
Zur Verbesserung der Koordination zwischen den verschiedenen Präventionsbereichen wünscht die SP, dass auch die Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b VE PrävG aufgeführten Spezialgesetze in der Gesundheitsberichterstattung erwähnt und kommentiert werden.
SGdV, Städte und Stadt ZH schlagen folgenden neuen Absatz 4 vor: «Im Gesundheitsbericht können auch relevante kommunale Daten aufgenommen werden.»
3.1.9 9. Abschnitt: Vollzug
Artikel 23 Internationale Zusammenarbeit
Für das ISPM BS ist der Verweis auf die übrigen Partner in der internationalen Zusammenarbeit und die internationalen Richtlinien ungenügend. Sie empfehlen zudem, einen expliziten Bezug zur Gesundheitsaussenpolitik der Schweiz zu schaffen.
Für Coop soll das Präventionsgesetz die Voraussetzungen für eine Schweizer Beteiligung an den EU-Initiativen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung, wie zum Beispiel das Public-Health-Programm der EU, schaffen.
ECON, fial, GF CH, SAV und SVV sind der Ansicht, dass dieser Bestimmung nicht notwendig ist, da die auswärtigen Angelegenheiten nach Artikel 164 BV ohnehin Sache des Bundesrats seien.
Die hotel befürchtet, dass dieser Artikel zu einer undifferenzierten Übernahme von EU-Richtlinien führen kann und beantragt deshalb dessen Streichung.
Absatz 2
Die Chiro sieht keinen Bedarf nach einer besonderen Förderungspflicht des Bundesrats und beantragt die Streichung des Absatzes.
Absatz 3
Der Kanton Bern, die Parteien EVP, GPS und SP sowie die Organisationen AFG, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, LUS, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SBAP, SFGV, SRK, VCRD und VKS wünschen, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsförderung, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, explizit erwähnt und der Absatz entsprechend ergänzt wird.
Artikel 24 Evaluation
Die AWMP begrüsst diese Bestimmung ausdrücklich und betont, dass vor allem die Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahmen, deren Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis fundiert abzuklären sind.
Die GPS wünscht, dass die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen partizipativ in den Entscheidprozess mit einbezogen werden.
Die GF CH weist darauf hin, dass es für eine gute Evaluation einen klaren Gesetzesgegenstand und Geltungsbereich braucht.
Absatz 1
Der Kanton Aargau ist der Ansicht, dass die Evaluation aufgrund möglicher Interessenskonflikte nicht durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erfolgen darf. Da das BAG über keine Fachkompetenz im Bereich Betriebliche Gesundheitsförderung verfüge, schlägt der Kanton Jura vor, dass neben dem