Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

ausgewählten Krankheiten gewonnen und Massnahmen festgelegt werden, wer die beteiligten Organe der Datenbearbeitung sind und zu welchen Forschungszwecken Gesundheitsdaten aus den Diagnoseregistern verwendet oder im Sinne von Art. 23 VE PrävG ins Ausland bekannt gegeben werden dürfen.

Für die Chiro stellt der Artikel keine ausreichende Grundlage dar, um die Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Erhebung der statistischen Daten zu verpflichten. Wenn eine Mitwirkung verlangt werde, so sei diese entsprechend abzugelten.

Der Kinderschutz regt an, Gewalt an Kindern als Erhebungsgegenstand zu definieren.

Absatz 1

Die UNION ist der Ansicht, dass bevor die heutigen Krebsregister ausgeweitet werden, den bestehenden Registern mittels kantonaler gesetzlicher Regelung und entsprechender finanzieller Unterstützung eine effiziente Arbeit ermöglicht werden.

Die Kantone GE und NE können der gesetzlichen Verankerung der Diagnoseregister nur zustimmen, wenn die Finanzierung dieser neuen Aufgabe sichergestellt ist. Für die Kantone AG, FR, GR, NW,

OW, SZ, TG, UR, VD, ZG und ZH sowie die Organisationen FMH, Inter, SVV, VBGF und VKS, sind die Diagnoseregister nicht durch die Kantone, sondern durch den Bund zu führen und aus dem Bundeshaushalt zu finanzieren. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wünscht zumindest eine Mitfinanzierung durch den Bund. Für den Kanton Basel-Stadt können die Kantone hingegen verpflichtet werden, die entsprechenden Daten zur Verfügung zustellen.

Für die VBGF hat der Bund bei den schon bestehenden kantonalen Krebsregistern eine klare Harmonisierungsfunktion zu übernehmen.

Nach Ansicht des Kantons Zürich und von privatim genügt die umfassende Gesetzesdelegation an den Bundesrat den Anforderungen an eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage nicht. Es sei deshalb formellgesetzlich festzulegen, über welche Krankheiten Diagnoseregister geführt und welche Institutionen mit der Führung beauftragt werden.

Absatz 2

Der BBS wünscht, dass sichergestellt wird, dass die personebezogenen Daten unter Berücksichtigung aller legalen, ethischen und sozialen Aspekte auch für die Forschung genutzt werden können.

Absatz 2 Buchstabe a

Damit auch qualitative und nicht aggregierte anonymisierte Daten erhoben werden können, verlangen der Kanton Bern, die EVP sowie die Organisationen AFG, FMH, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SBAP, SFGV, SRK, UNION und VCRD, dass das Adjektiv «statistisch» gestrichen wird.

Die SKG wünscht, dass die Daten nach Geschlecht, Alter und weiteren zu prüfenden sozioökonomischen Faktoren aufgeschlüsselt erhoben werden.

Der VCRD schlägt vor, dass Adjektiv «ausgewählt» zu streichen (gilt auch für Buchstabe b).

Absatz 2 Buchstabe b

Der Kanton St. Gallen hält es für sinnvoll auch die Evaluation von Früherkennungsprogrammen als Zweck der Diagnoseregister aufzuführen.

SGdV und Städte regen folgende Ergänzung an: «Massnahmen [...] von ausgewählten Krankheiten und zu Erhalt und Stärkung der Gesundheit festzulegen».