Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

BAG auch das Staatssekretariat für Wirtschaft und die Suva für die Evaluation des Gesetzes zuständig sein sollen; Absatz 1 sei entsprechend anzupassen.

Die FRC wünscht dass der Begriff «periodisch» zu präzisieren sei, am besten mit «jährlich». Der Kanton Freiburg sowie die Organisationen FMH und VKS schlagen vor, dass folgende Ergänzung anzubringen ist: «[...] Wirkungen dieses Gesetzes, erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten.» FMH und VKS wünschen zusätzlich folgenden zweiten Satz als Ergänzung: «Die Evaluation beinhaltet sowohl summative als auch formative Elemente, deren Resultate mit Empfehlungen zur Optimierung der Umsetzung benutzt werden sollen.»

Absatz 2 Buchstabe a

Die Stadt ZH schlägt folgende Ergänzung vor: «[...] und Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten.»

Absatz 2 Buchstabe a

Die FDK befürchtet, dass diese Bestimmung in Kombination mit Art. 11 zu einer detailliert spezifizierten Subventionierung von Einzelmassnahmen führt. Dies widerspreche den Grundsätze der NFA, die in Richtung zweckfreie Pauschaltransfers gehe.

Artikel 25 Ausführungsbestimmungen

Für ECON, fial, GF CH, SAV und SVV ist die aktuelle Formulierung zu weit gefasst und unbedingt zu präzisieren, das heisst insbesondere auf genau umschriebene Sachgebiete zu beschränken.

Artikel 26 Übertragung von Aufgaben

Die VKS hält es für sinnvoll, dass die Aufgaben in erster Linie an das Institut übertragen werden; dies sei in Absatz 1 explizit festzuhalten.

Die GF CH plädiert dafür, diesen Bestimmung zu streichen und die entsprechenden Aufgaben direkt dem Institut zu übertragen.

Absatz 1

ÄUS, SAMW und SHS legen Wert darauf, dass die Trennung zwischen strategischer und operativer Ebene bei der Steuerung und Umsetzung übertragener Aufgaben klar herausgearbeitet wird.

Absatz 1 Buchstabe a

Der Kanton St. Gallen regt an, die Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Organisationen bei der Vorbereitung und Umsetzung von nationalen Programmen auch in der Delegationsnorm konkreter anzusprechen.

Die Kantone BE und FR, die SP sowie die Organisationen AFG, AGS, AGTab, Cardio, Curaviva, GE-LIKO, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, LUS, NEK, NICER, Pharma, PHS, SBAP und SSFS machen darauf aufmerksam, dass die Aufgabenteilung bei der Erarbeitung, Steuerung und Umsetzung von nationalen Programmen zuwenig präzis formuliert ist, es brauche hier eine klare Trennung zwischen strategischer und operativer Ebene. Dabei sei der zentralen Rolle der Kantone Rechnung zu tragen. Die GPS weist darauf hin, dass nur die Umsetzung, nicht aber die Erarbeitung von nationalen Programmen delegiert werden kann.

Der Kanton Tessin ist der Ansicht, dass primär der Bund für die Erarbeitung von nationalen Programmen zuständig sein soll, deshalb sei Buchstabe a zu streichen.