Rahmenvertrag
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten
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Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit diesem Rahmenvertrag werden aufgehoben:
1. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat7;
2. Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit8;
3. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat9;
4. Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Ergänzung der Vereinbarung vom 6. November 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit10;
5. Notenaustausch vom 1./8. Februar 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Gleichbehandlung in den Bereichen Zugang zum Treuhänderberuf und Förderung des Wohnbaus11;
6. Notenaustausch vom 30. Mai 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens12;
7. Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens13.
Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen
Staatsvertragliche Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien mit anderen Staaten eingegangen sind, bleiben vorbehalten, insbesondere
a. das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA);
7 SR 0.142.115.142
8 SR 0.142.115.143
9 SR 0.142.115.143.1
10 LGBl. 1995 Nr. 83
11 LGBl. 2001 Nr. 89