Rahmenvertrag

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten

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Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

1Die Vertragsparteien gewähren sich das Recht zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach Anhang K - Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.

2Die Dienstleistungserbringung bis zu acht Tagen innerhalb von 90 Tagen ist für alle Branchen melde- und bewilligungsfrei.

3 Liechtensteinische Dienstleistungserbringer sind in der Schweiz generell von den Höchstzahlen befreit.

Art. 10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

1 Die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen gelten auch für das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben.

2 Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig beim Vollzug von Aus- und Wegweisungen.

Art. 11 Rückübernahme- und Visaabkommen

1 Bei Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaabkommen vertritt die Schweiz nach Möglichkeit auch die liechtensteinischen Interessen, mit dem Ziel, dass Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinbezogen wird.

2Die Schweiz macht ihre Vertragspartner jeweils darauf aufmerksam, mit Liechtenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch für Liechtenstein Gültigkeit haben.

Art. 12 Regelung von Einzelheiten

Die Einzelheiten im Bereich des Aufenthalts werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:

a. die Zulassung der schweizerischen Staatsangehörigen in Liechtenstein;

b. die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der

grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Art. 13 Grundsatz

1 Liechtenstein überträgt der aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen Eidgenössischen Zollverwaltung nach Massgabe dieses Abschnitts polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze und im Grenzraum.