Rahmenvertrag

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten

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Berücksichtigung der Assoziierung der beiden Vertragsparteien an den Schengen-Besitzstand zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich

Dieser Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands6.

Art. 2 Vereinbarungen

Dieser Rahmenvertrag wird, soweit erforderlich, durch ausführende Vereinbarungen ergänzt.

2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise Art. 3 Visumverfahren

1 Die Schweiz stellt im Auftrag und in Stellvertretung Liechtensteins

a. Schengen-Visa gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und

b. nationale Visa gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Bestimmungen aus.

2Über die Erteilung oder Verweigerung entscheiden die liechtensteinischen Behörden in Absprache mit den schweizerischen Behörden.

3 Die Visumgebühren werden von den schweizerischen Behörden einbehalten.

4 Für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa nach Absatz 1 Buchstabe a sind grundsätzlich die schweizerischen Behörden und für nationale liechtensteinische Visa nach Absatz 1 Buchstabe b die liechtensteinischen Behörden zuständig.

6 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.360.268.1, und Protokoll vom xx.xx.2007 zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein über die Anbindung des Fürstentums Liechtenstein an das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR XXXXXX