Rahmenvertrag
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten
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Art. 4 Vertretung
Beabsichtigt eine Vertragspartei, sich im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Visumverfahren durch einen anderen Staat vertreten zu lassen, informiert sie die andere Vertragspartei rechtzeitig. Die Information erfolgt im Rahmen der Gemischten Kommission gemäss Artikel 18 oder auf diplomatischem Wege. Die gegenseitigen Anliegen und Interessen werden dabei gebührend berücksichtigt.
Art. 5 Regelung von Einzelheiten
Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt, insbesondere:
a. das Ausstellungsverfahren;
b. das Rechtsmittelverfahren.
3. Abschnitt: Aufenthalt
Art. 6 Personenfreizügigkeit
1 Die Schweiz gewährt den liechtensteinischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen von Anhang K - Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
2 Liechtenstein gewährt den schweizerischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit gemäss den Bestimmungen des Protokolls betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu Anhang K - Anlage 1 konsolidierte Fassung des EFTA-Übereinkommens.
3 Unselbständige Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und täglich an ihren Wohnort zurückkehren, sind von der Melde- und Bewilligungspflicht befreit.
Art. 7 Niederlassung
1Schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz erhalten nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung.
2 Aufenthalte zu einem ihrer Natur nach vorübergehenden Zweck werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt.
Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Eine Person kann nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat richtet sich nach den nationalen Gesetzgebungen.