Rahmenvertrag

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten

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b. das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA).

Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung

¹ Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

² Jede Vertragspartei kann den Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Im Falle der Kündigung des Rahmenvertrages treten gleichzeitig die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 ausser Kraft.

3Im Falle der Beendigung der jeweiligen Schengen-Assoziierung passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an.

4 Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit dieses Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren falls notwendig in einem solchen Falle raschestmöglich eine neue Regelung.

Art. 22 Inkrafttreten

1Dieser Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist.

2 Ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz werden die Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 vorläufig angewendet.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Rahmenvertrag mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen in X, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am XX.XX.2008.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für das Fürstentum Liechtenstein:

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