Rahmenvertrag

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 8 Seiten

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2 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Dieser umfasst im Talgebiet das Territorium der Gemeinden mit einer Grenze zu Österreich (Mauren, Schellenberg und Ruggell) sowie die über das Staatsgebiet Liechtensteins führende Bahnlinie.

3Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem gesamten Staatsgebiet Liechtensteins bleiben davon unberührt.

Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen

1 Die Aufgaben und Befugnisse der Eidgenössischen Zollverwaltung beschränken sich auf die unaufschiebbaren polizeilichen Massnahmen bis zur ehestmöglichen Übergabe des Falles an die liechtensteinischen Behörden (Gefahrenabwehr, Fahndungs-, Feststellungs-, Anhaltungs- und Sicherungskompetenzen). In einfachen Fällen kann auch die Ermittlungs- und Enderledigungskompetenz delegiert werden, sofern keine gerichtliche Rapportierung erforderlich ist.

2Absatz 1 gilt auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze.

3Im Berggebiet kann die Eidgenössische Zollverwaltung die notwendigen Abklärungen zur polizeilichen Lagebeurteilung und zur Entwicklung von diesbezüglichen Lagebildern durchführen. Präventive polizeiliche Einsätze, welche sich nicht auf das Gebiet an der Grenze zu Österreich beschränken, erfolgen nach Massgabe des Absatzes 4.

4 Die liechtensteinischen Polizeibehörden und die Eidgenössische Zollverwaltung führen ausserdem gemeinsame Kontrollen innerhalb oder ausserhalb des Grenzraumes durch, welche unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen.

5Die Durchführung gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen. Die schweizerischen Interessen werden dabei berücksichtigt.

Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

1 Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, an den Binnengrenzen vorübergehend nationale Grenzkontrollen gemäss den einschlägigen Vorschriften des Schengen-Besitzstands einzuführen, informiert sie die andere Vertragspartei frühzeitig. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen dabei solche Kontrollen an der gemeinsamen Binnengrenze soweit als möglich vermieden werden.

2 Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung solcher Grenzkontrollen.

3 Führt die Schweiz vorübergehende Grenzkontrollen ein, werden diese durch die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden