Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten

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mäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Qualitätsmanagement/Controlling, 17. September 2007).

Im Kanton Zürich sind nach geltendem Recht Abzüge bis 3'200 Franken möglich. Im Zusammenhang mit der Diskussion, höhere Steuerabzüge zuzulassen, wurden im Zürcher Kantonsrat folgende Aussagen gemacht: "Etwa jeder und jede vierzehnte Steuerpflichtige macht einen solchen Abzug geltend. Von diesen gut 50'000 Personen zieht etwa die Hälfte weniger als 200 Franken ab und nur rund ein Viertel mehr als 300 Franken. Drei Viertel der steuerpflichtigen natürlichen Personen erreichen also die heute zugelassenen Maximalbeiträge bei weitem nicht" (Zitat aus: NZZ vom 19. Juni 2007 und vom 7. Dezember 2007).

4.2 Vollzugstauglichkeit

Der Vollzug der hier vorgeschlagenen, präzis gehaltenen Bestimmungen sollte keine Probleme ergeben. Zumindest ein Teil der Kantone wird die Steuergesetzgebung anpassen müssen, um den Höchstbetrag der Abzüge festzulegen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Vorschriften der Europäischen Union.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der direkten Steuern ist in Artikel 127 und 128 der Bundesverfassung (BV) verankert. Artikel 127 BV legt die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung fest. Artikel 128 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz, direkte Steuern zu erheben. Die Festlegung von Abzügen wie sie hier in Artikel 33 und 59 des DBG vorgesehen werden, liegt deshalb in seiner Kompetenz. Artikel 129 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz, Grundsätze festzulegen über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Harmonisierung erstreckt sich dabei auf die Steuerpflicht, den Gegenstand, die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Hier wird in Artikel 9 und 25 StHG neu der Grundsatz festgehalten, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien von den Einkünften bzw. vom Reingewinn abziehen zu können. Die Bestimmung der Höhe des Abzuges für die Kantonssteuern liegt in der Kompetenz der Kantone.

Es könnte noch die Frage gestellt werden, wieso gerade Zuwendungen an politische Parteien berücksichtigt werden sollen. Hier bietet Artikel 137 der Bundesverfassung eine Grundlage. Dieser weist den Parteien eine wichtige Rolle zu bei der Meinungs-