Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten
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1.2.2.2 Auslegung durch die Lehre
Für die Lehre stellte sich somit hier eine interessante Auslegungsfrage. Immer wieder zitiert wird der Aufsatz von Danielle Yersin, Le statut fiscal des partis politiques, de leurs membres et sympathisants (in: „Archiv für Schweizerisches Abgaberecht“ [ASA], 1989, 58. Bd, S. 97ff.). Yersin sprach sich deutlich gegen eine extensive Auslegung der betroffenen Bestimmungen im Steuerrecht aus. Sie begründet ihren ablehnenden Standpunkt insbesondere damit, dass keine Partei für sich allein in Anspruch nehmen könne, ausschliesslich dem Allgemeininteresse zu dienen: „Chaque parti pris individuellement défend ses propres conceptions de la société, vise à obtenir et à asseoir ses membres en nombre le plus élevé aux fonctions les plus importantes. Ainsi, si l’interaction des différentes partis revêt toutes les qualités relevées dans cet arrêt, ils ne poursuivent, chacun pour soi, ni des buts d’intérêt public, ni des fins de service public; ils ne sauraient donc être exonérés pour ce motif“ (Yersin, S. 107). Gemäss Yersin gäbe es durchaus gute Gründe, die Parteien sowie ihre Mitglieder und Sympathisanten steuerlich zu begünstigen. Für diesen Fall schlägt sie aber vor, die Parteien nicht unter den Organisationen zu subsumieren, welche „öffentliche und gemeinnützige Zwecke“ verfolgen, sondern Spezialbestimmungen für die politischen Parteien vorzusehen.
Auch Markus Reich und Peter Locher vertreten in ihren Kommentaren zur Steuergesetzgebung die Ansicht, dass politische Parteien weder gemeinnützig sind, noch primär öffentliche Zwecke erfüllen (Reich, Markus in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Aufl., Basel / Genf / München 2002, N 53 zu Art. 9 StHG; Locher, Peter: Kommentar zum DGB, II. Teil, Therwil /Basel 2004, Rz. 104 zu Art. 56).
1.2.2.3 Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994
In ihrem Kreissschreiben vom 8. Juli 1994 „betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h) verfolgen“ übernahm die Eidgenössische Steuerverwaltung die in der Lehre dominierende Auslegung der Begriffe (Schreiben wiedergegeben in: ASA 63, 130ff.): „Der Begriff des öffentlichen Zweckes ist restriktiv auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten Gemeinwesens belegt sein, soll er nicht zu einem uferlosen Steuerbefreiungstatbestand verkommen. So verfolgt beispielsweise eine politische Partei primär keine öffentlichen Zwecke im Sinne dieses Gesetzes, sondern in erster Linie die Interessen ihrer Mitglieder und kann deshalb nicht befreit werden.“
1.2.2.4 Rechtsprechung
Trotz der einhelligen Lehrmeinung betreffend Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f StHG entwickelte sich eine vielfältige kantonale Praxis bezüglich steuerrechtlicher Behandlung politischer Parteien und der Zuwendungen an diese. Einige kantonale Gesetzgebungen sehen sowohl die steuerliche Befreiung der Parteien als auch Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an Parteien vor. In anderen Kantonen sind zwar die Parteien nicht von den Steuern befreit, Zuwendungen an Parteien können jedoch vom Einkommen abgezogen werden. In einer dritten Kategorie von Kantonen sind die Parteien steuerbefreit, es können jedoch keine Abzüge für Zuwendungen geltend gemacht werden. Die vierte Ka-