Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten

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Bundesrat angekündigt hat, seither tatsächlich nichts geändert, und der Gesetzgebungsweg wartet immer noch darauf, dass er beschritten wird.

In der SPK des Nationalrates wurde die Frage in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Offenlegung höherer Beiträge bei Abstimmungskampagnen (99.430), welche dann vom Rat abgeschrieben wurde, diskutiert. Allerdings war die Frage der Abzugsfähigkeit damals an eine Deklarationspflicht gekoppelt: nur öffentlich deklarierte Spenden sollten abgezogen werden können. Die Idee wurde jedoch nicht weiter verfolgt, weil man sie als kaum durchsetzbar erachtete (BBl 2003 3919f.).

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Aufnahme der Zuwendungen an politische Parteien in die Liste der Abzüge bzw. des geschäftsmässig begründeten Aufwandes

Die unfruchtbare Diskussion, wieweit nun die politischen Parteien „öffentliche Zwecke“ erfüllen und deshalb Zuwendungen an die Parteien steuerlich abzugsfähig sein sollen, soll hier nicht weiter geführt werden. Die politischen Akteure werden sich weiterhin eher auf den Standpunkt stellen, dass die Parteien „öffentliche Zwecke“ erfüllen, während richterliche Behörden wohl eher die Tendenz zur gegenteiligen Argumentation haben. Vielmehr soll hier deshalb der vom damaligen Bundesrat Villiger in der Nationalratsdebatte vom 24. September 1996 vorgeschlagene Weg beschritten werden (vgl. Ziff. 1.4). Dies bedeutet, die Parteien explizit in der Steuergesetzgebung zu erwähnen.

Konkret wird bei der Besteuerung natürlicher Personen die Liste der allgemeinen Abzüge um einen weiteren Punkt ergänzt, nämlich den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische Parteien. Zu den Zuwendungen gehören auch die so genannten Mandatssteuern, also die Beiträge, welche Inhaber politischer Ämter an Parteien zu leisten haben. Bei den juristischen Personen werden die Zuwendungen an politische Parteien in die Liste des geschäftsmässig begründeten Aufwandes aufgenommen. Solche Abzüge unterscheiden sich von Zuwendungen, welche von juristischen Personen unter dem Titel „Politsponsoring“ heute schon abgezogen werden können insbesondere dadurch, dass sie nicht öffentlich gemacht werden müssen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 14. März 2000 auf die Anfrage Berberat 00.1016).

Parteispenden stellen somit gesetzmässig vorgesehene Abzüge dar. Diskussionen über den Zweck der Parteien sind dadurch im Rahmen des Steuerrechts nicht mehr notwendig. Die Auslegung der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i StHG und Artikel 33a DBG ist somit für die Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien nicht mehr relevant.

Damit entfällt auch die Koppelung der Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien an die Frage der Besteuerung der politischen Parteien. Diese Koppelung wird heute in der Bundessteuergesetzgebung wie auch in einigen Kantonen gemacht. Sie ist jedoch keinesfalls zwingend, handelt es sich doch um zwei verschiedene Fragen. Hier soll die Frage der Zuwendungen in der Weise gere-