Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten
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1.2 Rechtliche Ausgangslage
1.2.1 Die Bestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Gemäss Artikel 33a des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) können freiwillige Leistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf „ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke“ von der Steuerpflicht befreit sind, bis zu einem bestimmten Umfang von den Einkünften abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit freiwilliger Leistungen vom Einkommen bei der direkten Bundessteuer ist somit an die Steuerbefreiung der unterstützen Organisation gekoppelt, wie sie in Artikel 56 Buchstabe g geregelt wird. Dort werden denn auch die analogen Begriffe „öffentliche oder gemeinnützige Zwecke“ verwendet.
Die gleiche Terminologie wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) verwendet: Danach gehören zu den allgemeinen Abzügen „die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind“. Die Befreiung von der Steuerpflicht ist hier in Artikel 23 geregelt.
1.2.2 Auslegung der Bestimmungen in der Praxis und durch Bundesgericht und Lehre
Von Bedeutung ist somit die Auslegung der in beiden Gesetzen verwendeten Terminologie „öffentliche oder gemeinnützige Zwecke“. Können darunter auch die politischen Parteien subsumiert werden?
1.2.2.1 Die Beratung der Steuerharmonisierung in den eidgenössischen Räten
Bei der Beratung des StHG und DBG im Rahmen der Vorlage 83.043 (Steuerharmonisierung. Bundesgesetze) wurde die Frage der Steuerbefreiung der politischen Parteien in den eidgenössischen Räten nur am Rande aufgeworfen. Der damalige Nationalrat Stucky (FDP, ZG) machte darauf aufmerksam, dass nun die Möglichkeit bestehe, die Frage betreffend die Steuerbefreiung von Parteien zu klären. Indem der Nationalrat bei den entsprechenden Bestimmungen sowieso eine Differenz zum Ständerat schaffe, könne dieser die Frage klären (AB N 1990 448). Bereits eine Woche zuvor hatte Stucky anlässlich der Debatte zum Bericht 88.075 (Politische Parteien. Unterstützung) angeregt, die Steuerbefreiung von politischen Parteien vorzusehen. Dabei ist er im Nationalrat auf keinen Widerstand gestossen (AB N 1990 270). Der Ständerat nahm den Ball des Nationalrates jedoch nicht auf: In der Differenzbereinigung waren die politischen Parteien kein Thema mehr (AB S 1990 727).
Die Frage der Besteuerung der Parteien sowie die hier primär interessierende Frage der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Parteien gingen also in der grossen Diskussion betreffend die Steuerharmonisierung unter. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1983 finden sich kaum Hinweise in Bezug auf die Auslegung der Begriffe „öffentliche und gemeinnützige Zwecke“ (BBl 1983 III 1ff.).