Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten

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Die Kommissionsminderheit will auch für die Kantons- und Gemeindesteuern eine Koppelung der Abzugsfähigkeit von Parteispenden an deren Offenlegung.

Bezüglich der Definition der politischen Parteien werden die Bestimmungen aus Artikel 33 und 59 DBG übernommen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. e (neu)

Artikel 25 Absatz 1 beinhaltet die Bestandteile des geschäftsmässig begründeten Aufwandes, welchen juristische Personen geltend machen können. Wie bei der analogen Bestimmung bei der direkten Bundessteuer werden hier auch die Zuwendungen an politische Parteien aufgeführt.

Art. 72 h Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

Damit die Steuerpflichtigen in den Kantonen die Abzüge auch tatsächlich geltend machen können, muss dafür gesorgt werden, dass die notwendigen Voraussetzungen in den kantonalen Gesetzgebungen geschaffen werden. Die hier vorgeschlagenen Änderungen des DBG und des StHG sollen gleichzeitig in Kraft treten, damit der administrative und technische Aufwand für die kantonalen Steuerverwaltungen (Anpassung der Steuerformulare) möglichst gering ausfällt. Dem Bundesrat wird deshalb die Kompetenz gegeben, den Zeitpunkt des Inkrafttretens so festzulegen, dass einerseits die Kantone genügend Zeit haben, die Anpassungen vorzunehmen, andererseits im Interesse der Steuerpflichtigen die Inkraftsetzung so rasch wie möglich erfolgt. Sollte es säumige Kantone haben, so wird hier die Voraussetzung geschaffen, dass die neu geschaffenen Bestimmungen direkt Anwendung finden. In diesem Fall würden die Beträge gelten, welche in den entsprechenden Bestimmungen im Gesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen sind.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt über kein auswertbares statistisches Zahlenmaterial, um Aussagen machen zu können, wie hoch allfällige Mindererträge bei der direkten Bundessteuer ausfallen würden. Sie hat insbesondere keine Kenntnis, wie viele Personen (natürliche oder juristische Personen) von einem Abzug Gebrauch machen würden. Ebenso wenig kann in Bezug auf die natürlichen Personen gesagt werden, in welcher Einkommenssituation diese leben. Ohne diese Ausgangsgrössen sind Aussagen über Mindererträge nicht möglich.

Angaben aus einzelnen Kantonen, welche den Abzug von Parteispenden heute schon vorsehen, geben jedoch Hinweise auf zu erwartende Steuerausfälle:

Im Kanton Bern wird der Abzug (maximal 5000 Franken) nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe m BE StG im Schnitt von rund 9% der Steuerpflichtigen geltend gemacht, was Steuerausfälle von rund 0,6 Mio. Franken beim Kanton und rund 0,3 Mio. Franken bei den Gemeinden verursacht. Dies entspricht rund 0,02 % des Einkommenssteuerertrages. Der Abzug beträgt im Durchschnitt 120 Franken (ge-