Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten
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beurteilen. Die beiden Beschwerdeführer wehrten sich dagegen, dass ihnen ein Abzug von Fr. 3'000.- an ihrem Einkommen nicht gewährt worden ist. Zur Begründung machten sie geltend, der in dieser Höhe im Zürcher Steuergesetz vorgesehene Abzug für Beiträge an politische Parteien sei zwar harmonisierungswidrig, doch hätten sie aus Gründen der Gleichbehandlung Recht auf einen analogen Abzug, obwohl sie keine Spenden getätigt haben.
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf den Grundsatz „Gleichbehandlung im Unrecht“. Das Bundesgericht vermochte jedoch in seinem Urteil vom 7. Juni 2007 (2A.647/2005) keine Verletzung dieses Prinzips zu erkennen und wies die Beschwerde ab. Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Ansicht der Beschwerdeführer, dass das Zürcher Steuerrecht in diesem Punkt harmonisierungs- und damit bundesrechtswidrig sei.
Gemäss dem zürcherischen Steuergesetz vom 8. Juni 1997 können die Zuwendungen und Beiträge an im Kantonsrat vertretene politische Parteien bis zu einem gesetzlich festgelegten Gesamtbetrag von den Einkünften abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 61 lit. g StG/ZH). Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom Juni 2007 fest, dass hierfür eine bundesgesetzliche Grundlage fehle: „Beiträge an politische Parteien fallen sodann nicht unter die freiwilligen Zuwendungen im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG, denn politische Parteien sind weder gemeinnützig noch erfüllen sie primär öffentliche Zwecke.“ Das Bundesgericht zitiert hierfür die unter Ziffer 1.2.2.2 erwähnten Kommentare zum StGH und kommt somit zum Schluss: „Besitzt demnach der Abzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. h StG/ZH keine Grundlage im StHG, so erweist sich die kantonale Bestimmung als harmonisierungs- und damit als bundesrechtswidrig.“ Das Bundesgericht vertritt deshalb die Auffassung, dass die zürcherischen Steuerbehörden die entsprechenden Bestimmungen im zürcherischen Steuergesetz von Amtes wegen nicht mehr hätten anwenden sollen; nötigenfalls hätte die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften erlassen müssen.
Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass es nicht die Kompetenz habe, diese gemäss seiner Ansicht nach bundesrechtswidrige Praxis zu verhindern. Wo sich eine harmonisierungswidrige Gesetzesbestimmung oder Praxis zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirke, habe dieser kein Interesse daran, den Rechtsweg zu beschreiten. Das Gleiche gelte für die Veranlagungsbehörden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesslich könne sich nur gegen kantonale Entscheide beschweren. Somit bestehe eine Aufsichtslücke, die den zuständigen Stellen in Bund und Kantonen bekannt sei.
1.3 Aktuelle Situation in den Kantonen
In 15 Kantonen sehen die Steuergesetze die Möglichkeit vor, Beiträge und Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug zuzulassen. Durch den Entscheid des Bundesgerichtes vom 7. Juni 2007 ist diesen kantonalen Regelungen die bundesgesetzliche Grundlage abgesprochen worden.
Die Verunsicherung in den Kantonen ist denn auch gross. „Parteispenden: Muss Luzern Praxis ändern?“, titelte zum Beispiel die Neue Luzerner Zeitung am 11. Juli 2007. In Luzern konnten bisher bis 3000 Franken zum Abzug gebracht werden; mit einer Steuergesetzrevision sollen neu sogar bis 5000 Franken möglich sein. Nun