Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten
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sollen also sowohl Mitgliederbeiträge, Spenden wie auch so genannte Mandatssteuern sein.
Es wird hier vorgeschlagen, solche Abzüge bis zu einem Höchstbetrag von 10’000 Franken zuzulassen. Natürliche Personen, die sowohl Mitgliederbeiträge bezahlen als auch Zuwendungen an politische Parteien leisten, können nicht mehr als den Höchstbetrag abziehen. Dabei spielt es für die Abzugsberechtigung keine Rolle, ob die natürliche Person selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist.
Die Mitgliederbeiträge und die Zuwendungen an politische Parteien, welche die natürlichen Personen neu abziehen können, müssen zwingend nachgewiesen werden.
Es soll somit ein Abzug von der direkten Bundessteuer ermöglicht werden, welcher in seiner Höhe über den bisher in den Kantonen vorgesehenen Beträgen liegt. Damit wird auch tatsächlich ein Anreiz geschaffen, Spenden an Parteien zu tätigen.
Die Kommissionsminderheit schlägt vor, einen Abzug nur dann zuzulassen, wenn die Spenden öffentlich deklariert werden. Konkret will die Minderheit Abzüge bis zu 10 Prozent des steuerbaren Einkommens, höchstens aber 20'000 Franken zulassen, sofern die Beiträge öffentlich deklariert werden. Die Minderheit will dadurch auf unbürokratische Weise einen Anreiz für die Offenlegung von Parteispenden schaffen. Die Mehrheit erachtet diese Koppelung als kontraproduktiv. Ein wichtiges Ziel der Vorlage ist es, einen Anreiz zu schaffen, dass Parteispenden überhaupt getätigt werden. Wenn die Abzugsfähigkeit von den Steuern jedoch mit einer Deklarationspflicht verbunden ist, dann schwindet das Interesse vieler potenzieller Spender rasch. Es ist auch zu fragen, ob die Umsetzung dieses Vorschlags tatsächlich auf unbürokratische Weise erfolgen kann. Es müssten dann Listen der Beiträge und Zuwendungen erstellt werden.
Schliesslich muss noch der Begriff „politische Partei“ definiert werden. Es wäre zwar auch denkbar, auf eine gesetzliche Definition zu verzichten, wie dies zum Beispiel der Kanton Bern in seiner Steuergesetzgebung handhabt. In den Erläuterungen zum Steuergesetz wird einzig präzisiert, dass unter politischen Parteien auf „dauerhafte politische Arbeit ausgerichtete Gruppen“ zu verstehen seien. Sie müssten Statuten und Programme vorweisen und an Wahlen teilnehmen können. Nicht als politische Partei gelten dagegen z.B. Bewegungen, die sich zur Artikulierung einzelner Sachfragen formieren, sowie Bürgerrechtsbewegungen.
Das Steuergesetz des Kantons Zürich als Gegenbeispiel definiert die politischen Parteien: der Begriff der „politischen Partei“ beinhaltet nur diejenigen Parteien, welche im Zürcher Kantonsrat vertreten sind.
Es wird hier vorgeschlagen, eine Definition der „politischen Partei“ im Gesetzestext vorzunehmen, da es sonst wieder Auslegungsstreitigkeiten geben könnte. Sinnvollerweise wird dabei an Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) angeknüpft. Artikel 76a des BPR bestimmt, welche politischen Parteien sich bei der Bundeskanzlei amtlich im Parteienregister registrieren lassen können. Demnach kann sich eine Partei registrieren lassen, die die Rechtsform eines Vereins aufweist und unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist. Beiträge an registrierte Parteien sollen abgezogen werden können.
Im Weiteren müssen auch diejenigen Parteien erfasst werden, welche in den Kantonen relevant sind. Es wird vorgeschlagen, diejenigen Parteien zu berücksichtigen,