Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten
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tegorie der Kantone schliesslich handhabt es wie der Bund bei der direkten Bundessteuer: weder sind die politischen Parteien steuerbefreit, noch sind Abzüge von Spenden möglich (vgl. Yersin, S. 113).
Es erstaunt nicht, dass es aufgrund dieser unterschiedlichen Praxis auch zu Anfechtungen und Gerichtsurteilen gekommen ist. Zwei aktuelle und äusserst unterschiedliche Urteile betreffend die Abzugsfähigkeit von Parteispenden sollen hier wiedergegeben werden.
1.2.2.4.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2007
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hatte sich Anfangs des Jahres 2007 mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde des kantonalen Steueramtes zu befassen. Die Gemeinde A hatte einem Steuerpflichtigen den Abzug von Fr. 1'000.- für Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien gemäss § 40 lit. l des Aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 verweigert. Eine Einsprache gegen diesen Entscheid wurde von der Steuerkommission abgewiesen. Das Kantonale Steueramt führte Rekurs gegen diesen Entscheid und blitzte beim Steuerrekursgericht ab, worauf es schliesslich Verwaltungsgerichtsbeschwerde führte. Das Verwaltungsgericht gab mit seinem Entscheid vom 7. Februar 2007 dem Steueramt Recht: Die Gemeinde A musste somit den Abzug zulassen.
Im Zentrum der Überlegungen des Verwaltungsgerichtes Aargau stand die Frage, ob die im aargauischen Steuerrecht vorgesehene Abzugsmöglichkeit für Zuwendungen an politische Parteien mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes vereinbar ist, ob also die politischen Parteien unter die juristischen Personen im Sinne dieser Bestimmung subsumiert werden können. Da Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts nicht ernsthaft in Betracht falle, müsse geprüft werden, ob die Parteien öffentliche Zwecke verfolgen.
Das Verwaltungsgericht Aargau bejaht diese Frage und stützt sich dabei unter anderem auch auf den Bericht des Bundesrates vom 23. November 1988 über die Unterstützung der politischen Parteien (BBl 1989 I 125ff.). Es verweist auch auf Artikel 137 der Bundesverfassung, welcher die Mitwirkung der Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes ausdrücklich anerkennt. Das Verwaltungsgericht kritisiert die vorherrschende Rechtsprechung und Lehre zu den betreffenden Bestimmungen im StHG und erachtet die Betrachtungsweise als legitim und überzeugend, „… dass den Parteien, solange ihre Tätigkeit zusammengenommen öffentlichen Zwecken dient, die Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke zugebilligt werden soll; konsequenterweise kann es dann für die Abzugsfähigkeit von Spenden auch keine Rolle spielen, dass die einzelne Spende immer nur einer einzelnen, bestimmten Partei zukommt.“ Das Verwaltungsgericht Aargau kommt deshalb zum Schluss, dass man über die Auslegung der betreffenden Bestimmungen im StHG und DBG durchaus unterschiedlicher Meinung sein mag. Dieser Auslegungsspielraum sei jedoch als Gestaltungsspielraum der Kantone zu begreifen.
1.2.2.4.2 Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2007
Nur ein paar Monate später beurteilte das Bundesgericht die Situation ganz anders als das Verwaltungsgericht Aargau. Das Bundesgericht hatte eine Beschwerde von zwei Steuerpflichtigen aus dem Kanton Zürich gegen das kantonale Steueramt zu