Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/3: 06.463 Pa.Iv. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien · 15 Seiten

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gelt werden, dass diese abzugsfähig sind. Sollte es dereinst als opportun erscheinen, die Parteien als Institutionen von den Steuern zu befreien, dann empfiehlt es sich, den gleichen Weg wie bei den Abzügen zu beschreiten, nämlich die politischen Parteien explizit in der Liste der steuerbefreiten Institutionen aufzuführen.

Mit den hier vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird für die Kantone die rechtliche Situation bezüglich Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien geklärt. Zuwendungen an politische Parteien werden von der Bundesgesetzgebung als Abzug definiert. Die kantonalen Steuergesetzgebungen haben deshalb die entsprechenden Abzüge vorzusehen. Somit wird auch die störende Ungleichheit zwischen den Kantonen bei der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien beseitigt.

2.2 Der staatspolitischen Bedeutung der Parteien Rechnung tragen

Politische Parteien können in der Schweiz nur auf geringfügige staatliche Unterstützungen, zum Beispiel der Parlamentsfraktionen, zählen. Diese äusserst zurückhaltende Unterstützung steht in Kontrast zur Bedeutung der Parteien im politischen System der Schweiz. Nicht nur stellen die politischen Parteien im Proporzwahlrecht eine wichtige Voraussetzung für den Parlamentarismus dar; in der Schweiz kommen ihnen zusätzlich wichtige Aufgaben bei der Meinungsbildung vor Volksabstimmungen zu.

Die Bundesverfassung von 1998 trägt dieser Bedeutung durch einen spezifischen Parteienartikel Rechnung: Artikel 137 der Bundesverfassung sieht vor, dass die politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mitwirken. Eine nicht einfache Aufgabe, wenn man bedenkt, dass solche Meinungs- und Willensbildungsprozesse drei- bis viermal pro Jahr stattfinden.

Indem Zuwendungen an politische Parteien neu in allen Kantonen abgezogen werden können, wird hier ein bescheidener Schritt getan, um der Bedeutung der Parteien Rechnung zu tragen: Wer diese staatspolitisch enorm bedeutenden Institutionen finanziell unterstützen will, soll dadurch wenigstens steuerlich profitieren können. Die steuerliche Abzugsmöglichkeit kann auch einen Anreiz darstellen, Spenden an Parteien zu tätigen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11)

Art. 33 Abs. 1 Bst. i (neu)

Artikel 33 DBG regelt abschliessend die allgemeinen Abzüge, welche natürliche Personen bei der direkten Bundessteuer vornehmen können. Es wird ein neuer Buchstabe i eingefügt, welcher vorsieht, dass Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien von den Einkünften abgezogen werden können. Abzugsfähig