Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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II. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Die Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV)
1.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die KiBeV regelt die Anforderungen an die ausserfamiliäre Betreuung von minderjährigen Kindern. Ausserfamiliär ist die Betreuung dann, wenn sie nicht durch Personen des engsten Familienkreises, d.h. durch die Eltern oder Stiefeltern, erfolgt. Ausserfamiliär ist die Betreuung somit auch, wenn eine Betreuungsperson (z.B. eine Tagesmutter) das Kind in dessen Elternhaus betreut. Dabei spielt keine Rolle, aus welchem Grund ein Kind fremdbetreut wird oder ob die Betreuung über einen kürzeren oder längeren Zeitraum, nur während des Tages oder tags- und nachtsüber erfolgt. Das Alter des Kindes ist nur mehr bei der Betreuung durch Tageseltern von Bedeutung. Neu sind nicht nur die bisherigen Leistungserbringer, die Familien und Einrichtungen, Adressaten der Kinderbetreuungsverordnung, sondern auch Organisationen, die Kinder in einer Familie zur Vollzeitbetreuung platzieren, die sogenannten Platzierungsorganisationen.
Die reine Vermittlungstätigkeit (Hinweis auf einen Betreuungsplatz in einer bewilligten und beaufsichtigten Familie oder Einrichtung; vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst.d) ist dagegen nur am Rande Gegenstand der Regelung.
Der Vorentwurf spricht nur mehr von Kindern, nicht mehr von Jugendlichen oder Unmündigen, und versteht darunter Kinder unter 18 Jahren. Damit folgt er dem Beispiel der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und dem ZGB selbst. Der Vorentwurf geht davon aus, dass grundsätzlich jedes Kind, unabhängig seines Alters, im Rahmen einer ausserfamiliären Betreuung des Schutzes bedarf. Der Vorentwurf übernimmt damit die Regelung, die heute schon für den Heimbereich gilt, und erstreckt sie auf drei der vier vorgesehenen Betreuungsformen. Nur die Betreuung durch Tageseltern ist von der Bewilligungspflicht befreit, wenn das betreute Kind älter als 15 Jahre ist.
Die Bewilligung und die Anforderungen, die an ihre Erteilung geknüpft sind, dienen dem Schutz ausserfamiliär betreuter Kinder. Durch klare Vorgaben sowohl an Behörden, die Bewilligungen erteilen und die Aufsicht ausüben, als auch an Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen, welche Kinder betreuen, sowie neu auch an Platzierungsorganisationen, die Kinder platzieren, will die KiBeV Mindestqualitätsstandards gewährleisten. Wer sein Kind fremdbetreuen lassen will oder muss, soll sich darauf verlassen können, dass die Betreuung gewissen Anforderungen genügt, dass die Tages- oder Pflegeeltern oder die Einrichtungen aufgrund vorgegebener Kriterien einer eingehenden Prüfung unterzogen worden sind und auch entsprechend beaufsichtigt werden.
Art. 2 Begriffe
Die Bestimmung definiert die für die Verordnung zentralen Begriffe nach ihrer Wichtigkeit innerhalb des Themenbereichs.
Betreuung: Der Begriff ist umfassend zu verstehen und daher weit auszulegen. Auch
eine minderjährige Au-pair-Angestellte, die ihrerseits Kinder der Gastfamilie betreut, oder ein Austauschschüler, der während eines Jahres in einer Gastfamilie wohnt, wird im Sinne der KiBeV betreut. Betreuung findet zudem auch im Rahmen schulergänzender Betreuungsformen statt.