Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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rere Kantone einen gemeinsamen Piquetdienst vorsehen oder eine kompetente Stelle ausserhalb der Verwaltung, zum Beispiel eine Platzierungsorganisation, mit dieser Aufgabe betrauen.
Die Bestimmung von Absatz 3 (Abschluss einer Kollektivhaftpflichtversicherung) hat die Lösung eines bestimmten Problems im Visier: Die Haftpflichtversicherung der Eltern eines betreuten Kindes übernimmt Schäden, welche dieses den Pflegeeltern und den in deren Haushalt lebenden Personen zufügt, nicht, weil die Kinder nicht mehr mit ihren Eltern zusammenwohnen. Die Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern kommt dagegen regelmässig nur für Schäden auf, die das betreute Kind Dritten zufügt. Einige Kantone haben das Problem gelöst, indem sie eine Kollektivhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Diese Lösung entschärft für die Pflegeeltern die problematische Situation in diesem Bereich und ist zudem kosteneffizient. Daher sieht Absatz 3 im Sinne einer Empfehlung den Abschluss einer Kollektivhaftpflichtversicherung seitens der Kantone vor.
Die Befugnis, zum Schutz fremdbetreuter Kinder Bestimmungen zu erlassen, die über die KiBeV hinausgehen, findet sich bereits im geltenden Recht (Art. 3 Abs. 1 PAVO). Der Vorentwurf sieht diese Möglichkeit weiterhin vor (Abs. 4). So wäre es beispielsweise einem Kanton erlaubt, eine generelle Bewilligungspflicht auch für die Tagesbetreuung verwandter und verschwägerter Kinder einzuführen.
1.2 2. Kapitel: Bewilligung
1.2.1 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Grundsatz
Die Bestimmung richtet sich sowohl an die Behörden, die Bewilligungen erteilen und die Aufsicht ausüben, als auch an Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen, die Kinder aufnehmen, sowie an Platzierungsorganisationen, die Kinder bei Pflegeeltern platzieren. Bei der Entscheidung, ob die zuständige Behörde eine Bewilligung erteilen darf oder diese entziehen muss bzw. ob eine Platzierungsorganisation von ihr angestellte Pflegeeltern weiterhin beschäftigen darf, hat sie als oberste Maxime das Kindeswohl zu beachten. Aber auch die Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen haben sich an dieses Gebot zu halten und ihre Betreuung am Kindeswohl auszurichten. Diesem Gebot wird entsprochen, wenn eine Platzierungsorganisation ein Kind aus einer Pflegefamilie herausnimmt, wenn es sich trotz unterstützender Massnahmen nicht einleben kann und unglücklich ist. Aber auch Tages-, Pflegeeltern oder Einrichtungen, die sich bei der Betreuung eines bestimmten Kindes überfordert fühlen, handeln nur dann zum Wohl des Kindes, wenn sie die für dessen Platzierung verantwortliche Stelle (Kindesschutzbehörde, Eltern oder Platzierungsorganisation) darüber informieren und ihr damit die Gelegenheit geben, eine andere Lösung zu finden oder mindestens Unterstützungsmassnahmen zu ergreifen. Es versteht sich von selbst, dass das Kindeswohl auch dann gefährdet ist, wenn das Kind aufgrund seines familiären, kulturellen oder religiösen Hintergrundes Diskriminierungen ausgesetzt ist. Das Kindeswohl ist somit in zweifacher Hinsicht zu berücksichtigen: einmal abstrakt bei der Frage, ob eine Tages-, Pflegeeltern, Einrichtungen oder Platzierungsorganisationen eine Bewilligung erhalten oder behalten dürfen, und konkret, wenn es um die Begründung oder das Weiterbestehen eines Betreuungsverhältnisses im Einzelfall geht. Betreuungseltern oder Einrichtungen können, abstrakt betrachtet, allen Anforderungen genügen, bezüglich eines konkreten Betreuungsverhältnisses jedoch völlig ungeeignet sein, ein bestimmtes Kind aufzunehmen oder weiter zu betreuen.