Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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hier die Dauer des Betreuungsangebotes und nicht die Betreuungszeit pro Kind relevant.
Gemeinsamkeiten der Tages- und Vollzeitbetreuung:
Abgrenzungskriterium zwischen der Betreuung in einer Familie und derjenigen in einer Einrichtung bildet wie bisher die Anzahl der betreuten Kinder. Wer somit mehr als die in der entsprechenden Bestimmung (Art. 15 für Tageseltern bzw. Art. 22 für Pflegeeltern) vorgegebene Anzahl Kinder betreuen will, untersteht den Bestimmungen für die jeweilige Einrichtung. Abgrenzungskriterium ist somit nicht der Umstand, dass eine Familie Kinder bei sich zuhause betreut. Eine sozialpädagogische Grossfamilie, die zu den Einrichtungen gezählt wird, weil sie in der Regel mehr Kinder betreut, als dies Pflegeeltern erlaubt wäre, kann die aufgenommenen Kinder ebenfalls bei sich zuhause betreuen.
Neben der vorgegebenen Intensität (20 Stunden bzw. zwei Tage und Nächte pro Woche) muss das Betreuungsverhältnis von einer gewissen Regelmässigkeit geprägt sein. Dabei kann Regelmässigkeit sowohl bezogen auf die Dauer eines einzelnen Betreuungsverhältnisses als auch bezogen auf den Betreuungsplatz in einer Familie oder Einrichtung oder als beständig wiederkehrende Aufnahme und Betreuung verschiedener Kinder verstanden werden. Regelmässigkeit ist somit gegeben, wenn jemand ein Kind für jeweils nur eine Woche aufnimmt, dann ein anderes für eine Woche und schliesslich ein nächstes für wiederum nur eine Woche. Eine noch kürzere Betreuungsdauer findet sich bei Kinderbetreuungsdiensten in Warenhäusern. Die Regelmässigkeit bezieht sich in diesen Fällen nicht auf das individuelle Betreuungsverhältnis, das nur eine Woche oder gar nur einige Stunden dauern kann, vielmehr besteht die Regelmässigkeit darin, dass immer wieder Kinder für eine bestimmte, wenn auch nur kurze Dauer aufgenommen und betreut werden. Von Regelmässigkeit bezogen auf ein individuelles Betreuungsverhältnis würde man demgegenüber sprechen, wenn beispielsweise eine Nachbarin ein Kind über einen längeren Zeitraum jeweils an zwei Tagen pro Woche für jeweils acht Stunden betreut.
Platzierungsorganisation: Dabei handelt es sich um Organisationen, die Kinder bei von
ihr angestellten Pflegeeltern platzieren und daneben teilweise umfangreiche Dienstleistungen anbieten, die dem Wohl des Kindes und seiner Pflegefamilie dienen. Der Vorentwurf verlangt, dass diese Platzierungsorganisationen Fachorganisationen sein und hohen Anforderungen genügen müssen. Im Gegenzug erhalten sie das Recht, die Pflegeeltern selber zu rekrutieren, ihr Gesuch zu prüfen und der zuständigen kantonalen Behörde Antrag auf Bewilligung des Gesuchs zu stellen. Die Behörde kann sich darauf beschränken, die vorgängig durch die Platzierungsorganisation geprüften Gesuche nur mehr summarisch zu prüfen und zu bewilligen. Die Platzierungsorganisationen können Pflegeeltern mit einer Bewilligung anstellen und sie auch beaufsichtigen sowie die Eignung des Betreuungsplatzes im Einzelfall abklären und das Betreuungsverhältnis begleiten. Die Aufsicht über das Betreuungsverhältnis im Einzelfall bleibt Sache der Person oder Behörde, die den Platzierungsentscheid getroffen hat.
Art. 3 Kantonale Behörde für Bewilligung und Aufsicht
Mit der Schaffung einer zentralen kantonalen Behörde, wie sie der Vorentwurf vorsieht (vgl. Ziff. 3.2), die für die Bewilligung und Beaufsichtigung von Tages-, Pflegeeltern, Einrichtungen und Platzierungsorganisationen zuständig ist, erfolgt eine grundsätzliche Zweiteilung der Zuständigkeit im Bereich der Fremdbetreuung von Kindern: Die grundlegenden Abklärungen, die Erteilung der Bewilligung sowie die nachfolgende Aufsicht über den Betreuungsplatz übernimmt eine zentrale kantonale Fachbehörde, während die Auswahl der Tages- oder Pflegeeltern bzw. der Einrichtung im konkreten Fall (individuelle Eignungsabklärung für das „Mat-