Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Von der Schweiz nicht unterzeichnet - und damit auch nicht ratifiziert - wurde das Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25. Januar 1996, mittels welchem die Rechte der Kinder in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten besser hätten zum Ausdruck gebracht werden sollen9.
7.2 Haager Konventionen
Für die Zuständigkeit und Rechtsanwendung im internationalen Kindesrecht sind verschiedene Haager Übereinkommen von Bedeutung, die zwischen 1956 und 1996 zustande gekommen sind. Davon sind für den Bereich der Fremdbetreuung von Kindern, auch im Bereich der Adoption, folgende Konventionen zu erwähnen:
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ)10;
Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwen-
dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit au dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ)11.
Alle Übereinkommen formulieren nicht nur Rechte von Kindern, sondern äussern sich auch zur Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht sowie zum Verfahren. Das HKsÜ enthält in Artikel 33 eine Bestimmung über die Unterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie oder einem Heim eines anderen Vertragsstaates.
7.3 UNO
Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-KRK)12, das für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten, bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und ihm den Schutz und die Fürsorge zu gewähren, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Verlangt wird, dass die für die Fürsorge und den Schutz des Kindes verantwortlichen Institutionen sowie andere Dienste in fachlicher Hinsicht geeignet sind und einer ausreichenden Aufsicht unterstehen (Art. 3). Das Kind hat auch ein Recht auf Anhörung (Art. 12). Ein eigener Artikel widmet sich der Betreuung in Pflegefamilien (Art. 20). Ein Pflegekind hat demnach Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. Der Staat wird zudem verpflichtet, verschiedene Formen der Betreuung eines Kindes sicherzustellen und bei der Wahl des Betreuungsplatzes dafür besorgt zu sein, dass die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes gebührend berücksichtigt wird.
9
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=160&CM=8&DF=2/19/2009&CL=ENG
10 SR 0.211.221.311
11 SR 0.211.231.011; BBl 2007 2595 ff.; Inkrafttreten: am 1. Juli 2009
12 SR 0.107