Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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zung und Professionalisierung der bereits bestehenden materiellen und teilweise auch verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kindesschutzes, der im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 307 ff. geregelt ist. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts werden somit zwei grosse Anliegen von in der Fremdbetreuung von Kindern tätigen Kreisen erfüllt: die Professionalisierung des gesamten Kindesschutzes sowie die bessere Berücksichtigung der Rechte, namentlich der Verfahrensrechte des Kindes. Artikel 316 ZGB, die Delegationsnorm für die KiBeV, erfährt keine Anpassung.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Konkretisierung des materiell-verfahrensrechtlichen Kindesschutzes, wie er im Zivilgesetzbuch verankert ist, nicht Gegenstand der Totalrevision der PAVO und damit der neuen Kinderbetreuungsverordnung ist. Deren Ziel ist vielmehr, Professionalität und hohe Qualität in der Fremdbetreuung, einem Teilaspekt des Kindesschutzes, sicherzustellen, was namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Dienstleistungserbringer, durch deren Beaufsichtigung und durch die Übertragung entsprechender Pflichten erreicht werden soll. Denn Fremdbetreuung als letztes Sicherheitsnetz des Kindesschutzes wird erst dann zum Thema, wenn der Gefährdung des Kindes nicht mehr anders begegnet werden kann als durch eine Platzierung ausserhalb der Familie. Die KiBeV stellt somit den Kindesschutz im Bereich der Fremdbetreuung sicher.

6. Rechtliche Grundlagen

Die Regelung der Betreuung von Kindern ausserhalb der Herkunftsfamilie stützt sich hauptsächlich auf die Zivilrechtskompetenz des Bundes nach Artikel 122 BV. Heranzuziehen sind aber auch Artikel 11 (Schutz der Kinder und Jugendlichen) und Artikel 41 (Sozialziele).

Die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Pflegekinderverordnung bildet Artikel 316 des Zivilgesetzbuches. Dieser hält fest, dass die Aufnahme von Pflegekindern bewilligungspflichtig ist und unter Aufsicht steht. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen ist an den Bundesrat delegiert. Bezüglich der ausländerrechtlichen Regelung stützt sich die KiBeV auf Artikel 30 Absatz 2 AuG6.

Was die Regelung internationaler Verhältnisse anlangt, stützt sich der Vorentwurf insbesondere auf das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ)7, namentlich Artikel 33, und das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)8, namentlich Artikel 2.

7. Verhältnis zum internationalen Recht

7.1 Europarat: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Die EMRK enthält keine Bestimmung für Pflegekinder, ihre Rechte sind jedoch im Rahmen derjenigen, die für alle anderen Personen auch gelten, geschützt. Dazu gehören:

ƒ Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren

ƒ Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

ƒ Art. 9 Recht auf Gedanken- , Gewissens- und Religionsfreiheit

ƒ Art. 10 Recht auf freie Meinungsäusserung

6 SR 142.20

7 SR 0.211.231.011; BBl 2007 2595 ff.; Inkrafttreten am 1. Juli 2009

8 SR 211.222.32; BBl 2007 2595 ff.; Inkrafttreten am 1. Juli 2009