Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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Tageseltern - Tageseinrichtungen / Pflegeeltern - Vollzeiteinrichtungen:
Tagesbetreuung
Tageseltern: Tageseltern sind Personen, die höchstens vier fremde, minderjährige
Kinder unter 15 Jahren regelmässig während mindestens 20 Stunden pro Woche tagsüber betreuen; definitionsgemäss muss diese Betreuungsintensität pro Kind erfüllt sein. Dass nur die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren bewilligungspflichtig ist, liegt im Umstand begründet, dass der Schutzgedanke insbesondere in der Betreuung durch Tageseltern mit zunehmendem Alter des betreuten Kindes an Bedeutung verliert. Das Kind wird selbständiger, kann sich besser abgrenzen und auch schützen. Die Einflussnahme der Tageseltern nimmt ab. Zudem ist die Betreuung von Kindern über 15 Jahren durch Tageseltern eine eher seltene Erscheinung. Es wäre daher unverhältnismässig, die wenigen Betreuungsverhältnisse zwischen Tageseltern und Kindern über 15 Jahren einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Tageseinrichtung: Unter Tageseinrichtungen sind Einrichtungen wie Kinderkrip-
pen, Kinderhorte, Kindertagesstätten, Mittagstische oder die vor- oder nachschulische Betreuung von Kindern zu verstehen. Eine Aufzählung kann niemals abschliessend sein, weil ganz unterschiedliche Formen der Betreuung einer grösseren Zahl von Kindern bestehen und auch zukünftig neu entstehen werden. Tageseinrichtungen nehmen regelmässig minderjährige Kinder tagsüber an mindestens 20 Stunden pro Woche auf; den Bestimmungen für Tageseinrichtungen untersteht, wer mehr als vier fremde Kinder betreuen will. Relevant ist die Dauer des Betreuungsangebotes, nicht die pro Kind aufgewendete Betreuungszeit. Diese Sichtweise liegt schon in der Form der Betreuung begründet, die darauf ausgelegt ist, eine grössere Anzahl Kinder gleichzeitig zu betreuen. 20 Stunden ist ein Mittelwert, der viele Betreuungsverhältnisse erfasst, aber doch nicht alle einer Bewilligungspflicht unterstellt. Die Tageseinrichtung untersteht auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie Kinder aufnimmt, die über 15 Jahre alt sind. Die unterschiedliche Regelung von Tageseltern und Tageseinrichtungen erklärt sich dadurch, dass der Schutzgedanke bezüglich der betreuten Kinder bei Tageseinrichtungen von grösserer Bedeutung ist. Zu denken ist dabei an die Notwendigkeit einer bestimmten Grösse der Räumlichkeiten, eines Hygiene- und Sicherheitskonzepts und die Einsicht, dass bei der Betreuung einer grösseren Zahl älterer Kinder auch an die Betreuungspersonen höhere Anforderungen gestellt werden müssen. Aus diesen Gründen erscheint eine Bewilligungspflicht für Tageseinrichtungen bis zur Volljährigkeit der betreuten Kinder gerechtfertigt.
Vollzeitbetreuung
Pflegeeltern: Die Betreuung durch Pflegeeltern gehört demgegenüber zur Vollzeit-
betreuung, weil sie sowohl tags- als auch nachtsüber erfolgt. Sie ist bewilligungspflichtig, sobald die Betreuung eine Intensität von mindestens zwei Tagen und Nächten pro Woche annimmt. Damit das Betreuungsverhältnis der Bewilligungspflicht untersteht, muss diese Intensität, analog zur Regelung bei Tageseltern, pro Kind erfüllt sein. Anders als im geltenden Recht besteht keine Altersbegrenzung mehr. Pflegeeltern ist es erlaubt, bis zu drei fremde minderjährige Kinder gleichzeitig zu betreuen.
Vollzeiteinrichtung: Unter Vollzeiteinrichtungen sind hauptsächlich Kinder- und Ju-
gendheime zu verstehen, in denen Kinder meist über einen längeren Zeitraum, tagsals auch nachtsüber, leben. Diese Einrichtungen nehmen regelmässig eine grössere Anzahl minderjähriger Kinder während insgesamt mindestens zwei Tagen und Nächten auf; den Bestimmungen für Vollzeiteinrichtungen untersteht, wer mehr als drei fremde Kinder gleichzeitig betreuen will. Analog zu den Tageseinrichtungen ist auch